Rz. 162
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass der Einstufung als Scheinunternehmen/missing trader durch die Verwaltung für sich gesehen keine entscheidende Bedeutung zukommt, da es für das Vorliegen einer i. g. Lieferung nicht darauf ankomme, dass der Abnehmer auch seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt, er muss nur im Zeitpunkt der Lieferung existent gewesen sein und die USt-IdNr. muss ihm erteilt worden sein (vgl. BFH vom 05.02.2004, Az: V B 180/03 (NV), BFH/NV 2004, 988 – anders jedoch, sofern für den Unternehmer erkennbar eine andere Person als sein Vertragspartner unter dessen Namen auftritt und der Unternehmer mit der Nichtbesteuerung durch den Empfänger rechnen muss [vgl. Abschn. 6a.7. Abs. 5 UStAE]; zum Vertrauensschutz bei missing trader vgl. FG München vom 28.04.2005, Az: 14 K 1519/03, DStRE 2006, 101; zum Vertrauensschutz bei Verwendung der USt-IdNr. eines anderen Unternehmers durch den Abnehmer vgl. Niedersächsisches FG, Aussetzungsbeschluss vom 17.08.2004, Az: 5 V 84/04, EFG 2004, 1876; zum Vertrauensschutz bei Scheinunternehmen vgl. a. FG Münster, Aussetzungsbeschluss vom 05.02.2004, Az: 15 V 5805/03 U, EFG 2004, 1172). Ein Teilaspekt der Problematik beruhte demnach auf dem Umstand, dass nach Verwaltungsauffassung bereits dann von einem Scheinunternehmen auszugehen war, wenn der Abnehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen im Bestimmungsland nicht nachkommt (vgl. auch FG des Saarlandes vom 15.12.2005, Az: 1 V 277/05, EFG 2006, 375 AdV – zur Eintragung in die Datenbank ZAUBER). Mittlerweile hat die Verwaltung in diesem Bereich umgedacht (vgl. Abschn. 6a.7. Abs. 3 UStAE).
Rz. 163
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zum Verlust der Steuerfreiheit bei tatsächlichem Scheinunternehmen vgl. BFH, Urteil vom 10.08.2016, Az: V R 45/15, BFHE 254, 453, BStBl II 2018, 501 (es fehlt an den Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 UStG). Auch der EuGH fordert grundsätzlich, dass der tatsächliche Abnehmer und dessen Eigenschaft als Steuerpflichtiger nachgewiesen werden (EuGH, Urteil vom 29.02.20224 – C-676/22, B2 Energy, betrifft Rechtslage vor 01.01.2020).