Rz. 63
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Garantiezusage eines Kfz-Händlers, durch die der Käufer gegen Entgelt einen Anspruch auf Reparatur/Reparaturkostenersatz gegen den Verkäufer oder ein Wahlrecht zwischen Reparaturanspruch gegen den Verkäufer und Reparaturkostenersatz gegen einen anderen Versicherer erlangt (Kombinationsmodell), ist nach Auffassung der Finanzverwaltung als selbstständige umsatzsteuerliche Leistung zu werten, die jedoch steuerbefreit nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG (Gewährung von Versicherungsschutz) ist, um eine Doppelbelastung mit Versicherungsteuer zu vermeiden, da diese Form der Garantiezusage nach der Auffassung der Finanzverwaltung unter das Versicherungsteuergesetz fällt. Das für die Garantiezusage an den Verkäufer gezahlte Entgelt ist Versicherungsentgelt i. S. d. § 3 VersStG. Sichert sich der Verkäufer bei einem anderen Versicherer gegen den Eintritt von Garantiefällen ab, wird hierdurch ein Rückversicherungsverhältnis i. S. d. § 4 Nr. 1 VersStG begründet (vgl. hierzu BMF vom 11.05.2021, BStBl I 2021, 781, Ziff. I).
Rz. 64
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Von der Einräumung einer echten Garantiezusage abzugrenzen sind die Einstandspflichten des Händlers aufgrund der gesetzlichen Mängelhaftung nach §§ 433ff. BGB. Der Händler hat die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern. Ist die Sache mangelhaft, stehen dem Käufer die Rechte nach den §§ 437ff. BGB zu. Bei der gesetzlichen Gewährleistung wird weder ein Versicherungsverhältnis begründet noch ist dies als selbstständige umsatzsteuerliche Leistung zu werten.
Ebenso sind zumindest aus zivilrechtlicher Sicht selbstständige Garantiezusagen von einer unselbstständigen Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie nach § 443 BGB abzugrenzen. Aus dem o. a. BMF-Schreiben ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Differenzierung zwischen diesen unterschiedlichen Formen der Garantiezusage (vgl. Möser, DStR 2022, 2025).
Rz. 65
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Streitig ist, ob die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 11.05.2021 auch auf Herstellergarantien übertragbar sind. Ausdrücklich erstreckten sich die Verwaltungsgrundsätze zunächst nur auf Garantiezusagen von Kfz-Händlern. Im BMF-Schreiben vom 18.06.2021 werden diese Grundsätze für branchenunabhängig anwendbar auf Garantiezusagen erklärt (BMF vom 18.06.2021, Az: III C 3 – 7163/19/10001:001, BStBl I 2021, 87, DStR 2021, 1485). Ob diese Grundsätze auch auf Herstellergarantien zu erstrecken sind, bleibt abzuwarten (vgl. Gries/Sava, UR 2022, 836, 843).