Rz. 40

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach herrschender Meinung wird der i. g. Erwerb zeitgleich mit der korrespondierenden Lieferung des Lieferers ausgeführt, also mit dem Beginn der Beförderung oder Versendung und nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem der Gegenstand der Lieferung im Inland eintrifft (Lippross, a. a. O. (Kap. 9); Weimann, UStB 2007, 23).

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer D aus Dortmund hat im Dezember 2006 unter Verwendung seiner USt-IdNr. Ware bei Unternehmer I in Rom bestellt, die dieser noch am 29.12.2006 einem Frachtführer übergibt. Die Ware wird dem D am 03.01.2007 ausgehändigt.

Lösung:

I tätigt bei Beginn des Transports im Dezember 2006 in Italien eine i. g. Lieferung an D.

D tätigt seinerseits einen i. g. Erwerb – und zwar ebenfalls noch im Dezember und nicht erst bei Erhalt der Ware im Januar 2007. Damit unterliegt der Erwerb noch dem damals "alten" Steuersatz (16 %).

 

TIPP

  1. Eine Anzahlungsbesteuerung kommt beim i. g. Erwerb nicht in Betracht.
  2. Von Bedeutung sind die vorstehenden Überlegungen v. a. immer dann, wenn der Erwerber nicht zum (vollen) Vorsteuerabzug berechtigt ist (Banken, Versicherungen, kommunale Unternehmen etc.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?