Rz. 175
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Möglichkeit der Überprüfung bietet dem Unternehmer § 18e UStG (vgl. die Kommentierung zu § 18e; vgl. Kemper in DStR 2014, 1654 f. und Bachstein, IWB 2014, 134 f.), wonach das Bundeszentralamt für Steuern auf Anfrage die Gültigkeit einer USt-IdNr. sowie den Namen und die Anschrift dessen, dem die USt-IdNr. erteilt wurde, bestätigt. Das Bestätigungsverfahren ist grundsätzlich optional. Sowohl nach der Rechtslage bis 31.12.2019 als auch nach Einführung des § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG (gültige USt-IDNr. als materiell-rechtliche Voraussetzung der i. g. Lieferung) gibt es keine gesetzliche Vorschrift, die eine Bestätigungsabfrage verlangt. Die Verwaltung ging und geht davon aus, dass das Bestätigungsverfahren (sowohl einfach als auch qualifiziert) keine materiell-rechtliche Voraussetzung des Buchnachweises bei i. g. Lieferungen ist. Es solle dem Unternehmer lediglich einen Anhaltspunkt bieten, dass die jeweilige USt-IdNr. dem Abnehmer erteilt wurde (vgl. BMF vom 28.06.2013, Az: IV D 1 – S 7058/07/10002, UR 2013, 615 [zum Beitritt Kroatiens] unter II. 4.). Zumindest in Zweifelsfällen entspricht die Durchführung aber der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, wodurch das Bestätigungsverfahren unabhängig von der Frage seiner materiell-rechtlichen Erforderlichkeit erhebliche Bedeutung erlangt (vgl. Abschn. 6a.8. Abs. 5, 6 UStAE). Gerade bei einem von solchen Unsicherheiten geprägten Rechtsgebiet wie dem der i. g. Lieferung sollte der Unternehmer die sich ihm bietenden Möglichkeiten voll ausschöpfen, ein Bestätigungsverfahren demnach grundsätzlich durchführen. Dies gilt insbesondere ab dem 01.01.2020, da dann eine ungültige oder nicht dem Abnehmer zuzurechnende USt-IdNr. nicht mehr durch andere Nachweise geheilt werden kann. Der BFH hat bereits entscheiden, dass das Unterlassen der zeitnahen (einfachen) Bestätigungsabfrage in Einzelfällen als Sorgfaltspflichtverletzung anzusehen ist, die einen Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG ausschließt (vgl. BFH vom 11.03.2020, XI R 38/18, BFHE 268, 376, ebenso BFH vom 02.07.2021, XI R 40/19). Es erscheint denkbar, dass das Unterlassen der – vergleichsweise einfach nutzbaren – Bestätigungsmöglichkeit als Leichtfertigkeit nach § 378 AO oder in besonders gelagerten Sachverhalten sogar als billigendes Inkaufnehmen einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO), mithin bedingter Vorsatz, zu bewerten sein kann. Ebenfalls denkbar ist ein Organisationsverschulden (§ 130 OwiG), das eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Rz. 176
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Ein Problem ganz eigener Art i. Z. m. dem Bestätigungsverfahren kann die Aktualität der dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für eine qualifizierte Bestätigung einer USt-IdNr. zur Verfügung stehenden Datenbanken darstellen. Das BMF verweist diesbezüglich mit Schreiben vom 22.02.2007 (Az: IV A 2 – S 7427 – d/07/0001, UR 2007, 395) auf den Umstand, dass Anfragen bezüglich einer durch einen anderen Mitgliedstaat vergebenen USt-IdNr. an die Datenbank des jeweiligen Mitgliedstaates zur Überprüfung weitergeleitet werden und das BZSt lediglich das Ergebnis der Anfrage an den Unternehmer mitteilt. Für die Aktualität der Datenbestände zeichne der jeweilige (andere) Mitgliedstaat verantwortlich. Das Bundeszentralamt für Steuern sei nicht befugt, die Antworten anderer Mitgliedstaaten zu bewerten, zu ändern oder zu ergänzen. Das BMF erteilt daher den Rat, sich entweder an die EU-Kommission oder direkt an den die Daten bestätigenden Mitgliedstaat zu wenden. In der Praxis treten mitunter Situationen auf, in denen USt-IdNr. einzelner Mitgliedstaaten nicht bestätigt werden können. Dem Unternehmer ist zu empfehlen, in diesen Fällen die entsprechende Situation zu dokumentieren (z. B. durch Screenshots) und die Abfrage nachzuholen, sobald das Hindernis entfallen ist.
Rz. 177
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In seinem Urteil vom 06.09.2012 (Rs. C-273/11, Mecsek-Gabona, UR 2012, 796) führt der EuGH zur USt-IdNr. aus, dass die zuständigen nationalen Behörden den Status eines Steuerpflichtigen vor Zuteilung einer USt-IdNr. zu prüfen haben und Unregelmäßigkeiten des Registers nicht zulasten der Wirtschaftsteilnehmer gehen können, die sich auf Angaben dieses Register stützen. Es verstößt demnach gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Steuerbefreiung allein deshalb zu versagen, weil eine USt-IdNr. rückwirkend aus dem Register gelöscht wurde (vgl. Abschn. 6a.8. Abs. 5 S. 3 UStAE; vgl. EuGH vom 09.10.2014, Rs. C-492/13 "Traum EOOD" Rz. 35–38; Urteilsbesprechung vgl. Spatscheck/Stenert in DStR 2015, 104 – auch zur Frage des Vertrauensschutzes/Kenntnis einer Steuerhinterziehung). Der EuGH betont zudem (Rz. 59–60), dass die USt-IdNr. nicht zu den in Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL a. F. aufgeführten materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung zählt (dies ist aber ab 01.01.2020 anders, vgl. Art. 138 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL), sondern zu den formellen Anforderungen, die Steuerbefreiung daher grundsätzlich auch ohne USt-IdNr. eintreten kann, sof...