Rz. 56

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Die Finanzverwaltung führt in Abschn. 4.21.3. UStAE umfassend zur Unterrichtstätigkeit aus und stellt konkretisierend weitere Anforderungen an die Steuerbefreiung, die aber kaum durch gemeinschaftsrechtliche Normen oder die Rechtsprechung des EuGH abgedeckt sind (vgl. auch Philipowski, UR 2010, 161). Soweit nicht bereits eine richtlinienkonforme Auslegung möglich ist, kommt ein unmittelbares Berufen auf das Unionsrecht in Betracht.

 

Rz. 57

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Eine Unterrichtstätigkeit liegt nach Abschn. 4.21.3. Abs. 2 S. 1 UStAE vor, wenn Kenntnisse im Rahmen festliegender Lehrprogramme und Lehrpläne vermittelt werden. Die Tätigkeit muss regelmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt werden. Sie dient Schul- und Bildungszwecken unmittelbar, wenn sie den Schülern und Studenten tatsächlich zugutekommt. Einzelne Vorträge sollen aber nicht unter die Steuerbefreiung fallen (vgl. Abschn. 4.21.3. Abs. 2 S. 5 UStAE). Die Durchführung von eintägigen Fortbildungsseminaren der Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater durch einen selbstständigen Referenten gegen Entgelt beurteilte der BFH daher als umsatzsteuerpflichtig (vgl. Urteil vom 17.04.2008, Az: V R 58/05, UR 2008, 581). Das Urteil erging noch zur Rechtslage vor dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 und lehnte die Steuerbefreiungen aus Erwägungen ab, die durch die Einführung des § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG in der jetzigen Fassung und der aktuellen EuGH-Rechtsprechung obsolet sind (vgl. Rz. 54 und 55). Nach Art. 44 S. 2 MwStVO ist die Dauer der Schulungsmaßnahme unerheblich.

 

Rz. 58

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Keine Unterrichtsleistungen erbringen (Fach-)Autoren mit der Erstellung von Lehrbriefen, denn dies ist keine unmittelbare Unterrichtstätigkeit; hierbei fehlt es an der Einflussnahme durch den persönlichen Kontakt mit den Studenten (Abschn. 4.21.3. Abs. 2a UStAE). Auch bei organisatorischen und administrativen Tätigkeiten i. Z. m. dem Unterricht fehlt es an der Unterrichtsleistung (vgl. BayLfSt vom 19.02.2016, DStR 2016, 1165).

 

Rz. 59

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Für die Unterrichtsleistungen der selbstständigen Lehrer ist kein Bescheinigungsverfahren wie in § 4 Nr. 21 Buchst b UStG vorgesehen. Nach Abschn. 4.21.3. Abs. 3 UStAE hat er vielmehr in geeigneter Weise nachzuweisen, dass er an einer Hochschule, Schule oder Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG tätig ist. Dient die Einrichtung verschiedenartigen Bildungszwecken, hat er nachzuweisen, dass er in einem Bereich tätig ist, der eine ordnungsgemäße Berufs- oder Prüfungsvorbereitung gewährleistet (begünstigter Bereich). Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der Bildungseinrichtung zu führen, aus der sich ergibt, dass diese die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erfüllt und die Unterrichtsleistung des Unternehmers im begünstigten Bereich der Einrichtung erfolgt. Auf die Bestätigung wird verzichtet, wenn die Unterrichtsleistungen an folgenden Einrichtungen erbracht werden:

 

Rz. 60

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Die Bestätigung soll folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung und Anschrift der Bildungseinrichtung,
  • Name und Anschrift des Unternehmers,
  • Bezeichnung des Fachs, des Kurses oder Lehrgangs, in dem der Unternehmer unterrichtet,
  • Unterrichtszeitraum und
  • Versicherung über das Vorliegen einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für den oben bezeichneten Unterrichtsbereich.

Erteilt der Unternehmer bei einer Bildungseinrichtung in mehreren Fächern, Kursen oder Lehrgängen Unterricht, können diese in einer Bestätigung zusammengefasst werden. Sie sind gesondert aufzuführen. Die Bestätigung ist für jedes Kj. gesondert zu erteilen. Erstreckt sich ein Kurs oder Lehrgang über den 31.12. eines Kj. hinaus, reicht es für den Nachweis aus, wenn nur eine Bestätigung für die betroffenen Besteuerungszeiträume erteilt wird. Der Unterrichtszeitraum muss in diesem Falle beide Kj. benennen (Abschn. 4.21.3. Abs. 4 UStAE).

 

Rz. 61

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Die Bildungseinrichtung darf dem bei ihr tätigen Unternehmer nur dann eine Bestätigung erteilen, wenn sie selbst über eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde verfügt (Abschn. 4.21.3. Abs. 5 S. 1 UStAE). Bei der Bestimmung der zuständigen Landesbehörde gilt Abschn. 4.21.5. Abs. 3 UStAE entsprechend. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Bestätigung eine Bescheinigung der Behörde eines anderen Bundeslands zugrunde liegt. Erstreckt sich die Bescheinigung der Landesbehörde für die Bildungseinrichtung nur auf einen Teilbereich ihres Leistungsangebots, darf die Bildungseinrichtung dem Unternehmer nur dann eine Bestätigung erteilen, soweit er bei ihr im begünstigten Bereich unterrichtet. Erteilt die Bildungseinrichtung dem Unter...

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