2.5.1 Allgemeines
Rz. 21
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sobald der Amtsträger
- der Öffentlichkeit nicht zugängliche Geschäftsräume betreten will,
- den Steuerpflichtigen auffordert, Aufzeichnungen, Bücher oder Geschäftspapiere und andere umsatzsteuerrelevante Urkunden vorzulegen oder wenn die Unterlagen mithilfe eines Datenverarbeitungssystem erstellt wurden, die gespeicherten Daten einzusehen (zur elektr. Rechnung siehe Rz. 40), oder
- den Steuerpflichtigen auffordert, Auskünfte zu erteilen,
hat er sich auszuweisen (Abschn. 27b.1. Abs. 4 UStAE).
Rz. 22
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I. R. d. USt-Nachschau dürfen grundsätzlich nur Grundstücke und Räume betreten werden, die gewerblich oder beruflich selbstständig genutzt werden; unschädlich ist, wenn sie auch zu Wohnzwecken genutzt werden. Das Betreten muss dazu dienen, Sachverhalte festzustellen, die für die Umsatzbesteuerung erheblich sein können. Ein Durchsuchungsrecht gewährt die USt-Nachschau nicht. Das bloße Betreten oder Besichtigen von Räumen ist keine Durchsuchung. Ein Betreten der Grundstücke oder Räume ist während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zulässig. Die Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen schon oder noch gearbeitet wird. Der Unternehmer hat auf Verlangen dem Amtsträger Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, Einsicht in elektronisch gespeicherte Daten zu gewähren. Kommt der Unternehmer seinen Mitwirkungspflichten i. R. d. der USt-Nachschau nicht nach, liegt es im Ermessen des Amtsträgers, zu einer Außenprüfung nach § 193 AO überzugehen (Abschn. 27b.1. Abs. 5 UStAE). Der Übergang zur Außenprüfung stellt einen Verwaltungsakt dar.
Rz. 23
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Da die USt-Nachschau keine Außenprüfung i. S. d. §§ 193ff. AO darstellt, finden insbesondere § 146 Abs. 6, §§ 147, 201, 202 AO keine Anwendung. Ein Prüfungsbericht ist nicht zu fertigen. Sollen aufgrund der USt-Nachschau Besteuerungsgrundlagen geändert werden, ist dem Steuerpflichtigen rechtliches Gehör zu gewähren (§ 91 AO; Abschn. 27b.1. Abs. 6 UStAE).
2.5.2 Betretungsrecht
Rz. 24
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Aufgrund des neuen § 27b Abs. 1 UStG können nunmehr damit betraute Amtsträger (i. d. R. der USt-Sonderprüfer, aber vgl. Rz. 20)
- ohne vorherige Ankündigung und
- außerhalb einer Außenprüfung
- während der Geschäfts- und Arbeitszeit
- Grundstücke und Räume betreten
- von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben.
2.5.2.1 Büro- und Geschäftsräume
Rz. 25
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Grundsätzlich dürfen bei einer Nachschau nur Geschäftsräume betreten werden. Durch das Betreten müssen für die Besteuerung erhebliche Sachverhalte festgestellt werden. Die Nachschau gewährt jedoch kein Durchsuchungsrecht, wobei das bloße Betreten der Geschäftsräumlichkeiten noch nicht als Durchsuchung zu werten ist. Fotographieren ist zulässig, sofern damit nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse abgelichtet werden (OFD Magdeburg vom 20.02.2012 – S 7420-S-7- St 24).
Rz. 26
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Die unternehmerischen Räumlichkeiten dürfen nach dem Wortlaut des § 27b Abs. 1 UStG nur während der branchenüblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten werden.
TIPP
Der Prüfer bewegt sich nach Ansicht des BMF immer innerhalb der Geschäfts- bzw. Arbeitszeit, wenn der betroffene Unternehmer schon oder noch arbeitet.
Rz. 27
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Letzteres wird man akzeptieren können, da gerade die Tätigkeit, der soziale Kontakt nach außen den geringeren Schutz von Büro und Geschäftsräumen gegenüber Wohnräumen rechtfertigt. Indes wird man außerhalb der Büro- und Geschäftszeiten und wenn nicht mehr gearbeitet wird, Büro- und Geschäftsräumen den gleichen Schutz wie Wohnräumen zuzubilligen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 13 GG unterliegen Wohn- und Geschäftsräume hinsichtlich des Betretens durch einen Amtsträger einem unterschiedlichen Schutz. Bei Wohnräumen greift bereits das reine Betreten, also das körperliche Eindringen, in den Schutzbereich des Art. 13 GG ein, sodass bei Wohnräumen grundsätzlich bereits das Betreten durch einen Amtsträger nur mit richterlicher Anordnung zulässig ist. Eine Ausnahme gibt es nur bei Gefahr im Verzuge. Bei Geschäftsräumen ist hingegen nach der Rechtsprechung der Schutz geringer ausgestaltet, da diese Räume nach außen offen und zum sozialen Kontakt bestimmt sind. Daher ist das reine Betreten von Büro- und Geschäftsräumen auch ohne richterliche Anordnung zulässig (vgl. Dißars, BB 2003, 556).
2.5.2.2 Gemischt genutzte Räume
Rz. 28
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Sind Räumlichkeiten gemischt genutzt, d. h., dienen sie sowohl privaten als auch unternehmerischen Zwecken, hängt die Betretungsbefugnis davon ab, ob der Raum durch schlüssiges Verhalten nach außen als Geschäftsraum angesehen werden kann.
TIPP
Ein solches schlüssiges Verhalten ist z. B. dann gegeben, wenn die Räumlichkeiten in der Gewerbeanmeldung oder Steuererklärung als betrieblich deklariert wurden.
Rz. 29
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Abzustellen ist auf die Gegebenheiten im jeweil...