Rz. 21
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerfrei sind nach wie vor nach § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. a UStG auch die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen. Bedingung ist, dass die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen (vgl. Rz. 15 f.) selbst erbracht werden (BMF vom 02.07.2008, BStBl I 2008, 690, Tz. 5). Begünstigt ist auch die Durchführung derartiger Veranstaltungen, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in § 4 Nr. 25 S. 1 UStG bezeichneten Leistungen (vgl. Rz. 12) stehen.
Rz. 22
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Im alten § 4 Nr. 25 S. 1 Buchst. c war nur von "Jugendlichen" die Rede. Dies deshalb, weil in der Vorschrift selbst der Begriff "Jugendliche" definiert worden war. Nunmehr spricht die Rechtsnorm von "die von der Jugendhilfe begünstigten Personen" (§ 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. a UStG).
Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Aufgrund dieser Formulierung können auch Eltern in die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen mit einbezogen werden – ohne Verlust der Steuerbefreiung. Bedingung ist jedoch auch hier, dass diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den Leistungen der Jugendhilfe stehen.
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ebenfalls noch immer steuerbefreit sind nach § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. b UStG die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, welche diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen, den Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste zukommen lassen.
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
"Empfänger der Jugendhilfeleistungen" können Jugendliche (Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres), je nach Einzelfall aber auch Eltern oder andere Personen nach Vollendung des 27. Lebensjahres sein, wenn ihnen Leistungen der Jugendhilfe zugutekommen.
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den Mitarbeitern in der Jugendhilfe gehören im Wesentlichen Personen, die haupt- oder ehrenamtlich in der Jugendpflege, Jugendsozialfürsorge, im Jugendschutz und in der Jugendgerichtsbarkeit tätig sind, wie etwa Jugendleiter, Jugendfürsorger, Bewährungshelfer, Sozialarbeiter, Erzieher, Erziehungsberater, Jugendtrainer in Sportvereinen, Vormünder usw.
Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen Personen gehört insbesondere das Küchen- und Bedienungspersonal in Jugendzentren und Lehrgangseinrichtungen.
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den Leistungen der Vormünder und Ergänzungspfleger vgl. Abschn. 4.25.2. Abs. 5 ff. UStAE.
Rz. 29
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Mit der Ergänzung des § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. d UStG werden Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur Wahrnehmung der Interessen minderjähriger Kinder in Kindschaftssachen, in Abstammungssachen oder in Adoptionssachen bestellt wurden, als begünstigte Einrichtungen anerkannt. Dabei ist zu beachten, dass die von den Einrichtungen verlangten Preise entweder behördlich genehmigt sind oder unterhalb der von gewerblichen Unternehmen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, geforderten Preise liegen müssen. Der Formulierung zufolge werden nicht bestimmte Leistungen begünstigt, sondern bestimmte Einrichtungen. Das entspricht grundsätzlich nicht mehr der Gesetzgebungspraxis der letzten Jahre, in der es um die Steuerbefreiung von bestimmten Leistungen geht. Damit wären alle Tätigkeiten, die die Einrichtung ausführt, unter den weiteren Voraussetzungen steuerfrei. Da sich die Steuerbefreiung auf nach den §§ 158, 174 oder 191 FamFG erbrachte Beistandsleistungen sowohl von freiberuflich tätigen Rechtsanwälten, Pädagogen sowie Kinder- und Jugendpsychologen als auch von Mitarbeitern von Betreuungsvereinen, die vom Familiengericht zum Verfahrensbeistand bestellt wurden, beschränkt, sind die Anwendungsfälle der Steuerbefreiung möglicherweise nicht so hoch.