Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
Rz. 18
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 9 UStG kann nur für Umsätze erfolgen, die für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden. Durch die Verwendung der Worte: "… für das Unternehmen …" wird die Verbindung zum Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 UStG geschaffen, vgl. Ausführungen zu § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG.
Rz. 19
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 9 Abs. 1 UStG fordert nicht, dass der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die in § 9 Abs. 2 UStG aufgeführten Ausnahmen für Grundstücksnutzungen sind jedoch zu beachten. So gelten Umsätze auch dann für das Unternehmen des Leistungsempfängers als ausgeführt, wenn sie an Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG ausgeführt werden oder die empfangene Leistung zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
Rz. 20
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 9 UStG verlangt auch nicht die ausschließliche Nutzung des Umsatzes bzw. der Teilleistung für das Unternehmen des Leistungsempfängers. Eine teilweise Verwendung für nichtunternehmerische Zwecke ist deshalb nicht schädlich (vgl. BFH vom 29.08.2002, Az: V R 40/01, BFH/NV 2003, 432). Die Zuordnungsentscheidung zu seinem Unternehmen trifft grundsätzlich der leistungsbeziehende Unternehmer (BFH vom 27.10.1993, Az: XI R 86/90, BStBl II 1994, 274).
Rz. 21
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird ein Gegenstand nur teilweise unternehmerisch genutzt, steht dem Leistungsempfänger das Wahlrecht zu, den Gegenstand insgesamt oder nur im Umfang der unternehmerischen Nutzung dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Entsprechend Art. 168a MwStSystRL ist jedoch nach § 15 Abs. 1b UStG ab dem 01.1.2011 der Vorsteuerabzug für den privat genutzten Grundstücksanteil ausgeschlossen. Somit kann es auch nicht zur Anwendung einer steuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b oder 9a UStG kommen. Der Grundstückslieferant kann § 9 UStG nur für den Teil des privat genutzten Grundstücks anwenden, den der Grundstückserwerber seinem Unternehmen zuordnet. Ordnet der Leistungsempfänger also nur einen Teil des Leistungsbezugs seinem Unternehmen zu, so ist eine Option nur möglich, soweit der Leistungsempfänger die Leistung für sein Unternehmen bezieht (BFH vom 28.02.1996, Az: XI R 70/90, BStBl II 1996, 459).