Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
2.5.1 Grundsätze
Rz. 153
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Seit dem 01.01.1994 unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1a UStG nicht mehr der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers. Man spricht auch von einer "Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG)".
Rz. 154
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift wurde in das nationale Umsatzsteuerrecht eingebracht durch Art. 20 Nr. 1b des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz – StMBG, BStBl I 1993, 2310). § 1 Abs. 1a UStG entspricht damit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts (Art. 19 MwStSystRL), die grundsätzlich von einer vorhandenen Steuerbarkeit der im Rahmen einer GiG getätigten Umsätze ausgehen, jedoch den Mitgliedstaaten ermöglichen, diese unbesteuert zu lassen.
Rz. 155
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zweck der vereinfachenden Regelung des § 1 Abs. 1a UStG ist es, den Erwerber im Fall einer GiG an die Stelle des Veräußerers zu setzen, ihn also umsatzsteuerlich so zu sehen, als wäre er bereits ursprünglich Erwerber der nun übernommenen Wirtschaftsgüter gewesen. Der erwerbende Unternehmer tritt gem. § 1 Abs. 1a S. 3 UStG an die Stelle des Veräußerers ("Fußstapfentheorie"; vgl. auch Weimann in Lang/Ossola-Haring, Teil 13.1).
Rz. 156
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit Einführung der Nichtsteuerbarkeit durch § 1 Abs. 1a UStG wurden gleichzeitig frühere systemwidrige Steuerbelastungen aufgehoben. So war nach früherem Recht die unentgeltliche GiG z. B. im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge als Eigenverbrauch zu beurteilen und damit trotz durchgängiger unternehmerischer Verwendung dieser Gegenstände umsatzsteuerpflichtig; der Erwerber hatte seinerseits keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
Rz. 157
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Beschränkung der Vorschrift auf die Veräußerung an einen Unternehmer und für dessen Unternehmen soll sicherstellen, dass die Besteuerung des privaten Endverbrauchs auch bei einer GiG gewährleistet ist.
2.5.2 Definition/Abgrenzung
Rz. 158
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine GiG liegt vor, wenn ein Unternehmer die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen überträgt oder in eine Gesellschaft einbringt. Voraussetzung dabei ist, dass eine organische Zusammenfassung von Sachen und Rechten übertragen wird, die dem Erwerber die Fortführung des Unternehmens oder des in der Gliederung gesondert geführten Teils ohne großen finanziellen Aufwand ermöglicht (BFH vom 28.11.2002, Az: V R 3/01, BStBl II 2004, 665). Allerdings ist das Kriterium "ohne großen finanziellen Aufwand" (vgl. dazu Abschn. 1.5 Abs. 4 S. 1 UStAE) keine eigenständige Voraussetzung für die Nichtsteuerbarkeit, sondern im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, aus der sich ergibt, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht und der Erwerber dies auch tatsächlich tut (Abschn. 1.5 Abs. 1 S. 2 ff. UStAE; BFH vom 18.09.2008, Az: V R 21/07, BStBl II 2009, 254). Im Übrigen ist es anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, ob die übertragenen Vermögensgegenstände ein hinreichend Ganzes bilden und damit die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit weiterhin möglich ist (BFH vom 23.08.2007, Az: V R 14/05, BStBl II 2008, 165 in Fortführung des Urteils vom 28.11.2002; Abschn. 1.5 Abs. 4 S. 1 UStAE). Hierfür reicht eine langfristige Vermietung oder Verpachtung für z. B. acht Jahre aus (BFH vom 23.08.2007, Az: V R 14/05, BStBl II 2008, 165). Ebenfalls ausreichend ist eine Vermietung oder Verpachtung auf unbestimmte Zeit (EuGH vom 10.11.2011, Rs. C-444/10, BFH/NV 2012, 154 und BFH vom 18.01.2012, Az: XI R 27/08, BStBl II 2012, 842); die Möglichkeit, den Miet- oder Pachtvertrag kurzfristig zu kündigen, ist hierbei unschädlich (Abschn. 1.5 Abs. 3 S. 4 UStAE).
Rz. 159
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind dazu die Art der übertragenen Vermögensgegenstände und der Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen (BFH vom 23.08.2007, Az: V R 14/05, BStBl II 2008, 165). Der Fortsetzung ...