Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für Umsätze mit Anlagegold gelten zusätzlich zu den Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG die Identifizierungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Geldwäschegesetzes (nachfolgend kurz "GwG") entsprechend. Angesichts der möglichen Verwendung von Gold sowohl zu gewerblichen als auch zu Anlagezwecken und um der Geldwäsche entgegenzuwirken, wird die Verpflichtung eingeführt, bei Umsätzen mit Anlagegold zusätzlich zu den umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten die Identifizierungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Geldwäschegesetzes (GwG) zu beachten (Gesetzesbegründung, BR-Drucks. 475/99).
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Identifizierungspflicht in Verdachtsfällen nach § 6 GwG war im ursprünglichen Gesetzesentwurf nicht besonders erwähnt; sie ist aber auf Initiative des Finanz- und Vermittlungsausschusses von den Identifizierungspflichten des § 25c Abs. 6 UStG a. F. ausgenommen worden. Hierzu heißt es in BT-Drucks. 14/2070: "Die Änderung stellt klar, dass die Identifizierungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nicht bei Verdachtsfällen bestehen, wenn der in § 2 des Geldwäschegesetzes genannte Betrag, auf den § 6 des Geldwäschegesetzes Bezug nimmt, von zurzeit 15.000 EUR nicht erreicht ist. § 25c Abs. 6 UStG begründet die Pflicht allein zum Zweck der Besteuerung". Diese Ausnahme gilt seit dem 26.06.2017 nicht mehr (vgl. Rn. 3a).
Rz. 29
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Bei Annahme oder Abgabe von Edelmetallen im Wert vom weniger als 15.000 EUR gilt mit anderen Worten die Identifizierungspflicht in den Verdachtsfällen nach § 6 GwG nur für die dort genannten Institute; für die übrigen von § 25c UStG erfassten Unternehmer gilt sie nicht entsprechend (Klenk in S/R, § 25c Rn. 67).
Rz. 30
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Die Regelung des § 25c Abs. 6 UStG begründet neue Pflichten für Unternehmer, die von § 25c UStG erfasst sind, ohne Geldinstitute zu sein; Letztere müssen die Pflichten schon nach dem GwG beachten. Allerdings ist die Identifizierungspflicht in Verdachtsfällen nach § 6 GwG ausgenommen worden. Unternehmer müssen danach für Umsätze mit Anlagegold mit einer Bemessungsgrundlage von mehr als 15.000 EUR den Leistungsempfänger identifizieren (§§ 2, 3 GwG, vgl. Klenk in S/R, § 25c Rn. 61).
Rz. 31
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In der Praxis ist für die Identifizierung zu beachten, dass
- mindestens der Name, die Anschrift und die Nummer eines Ausweispapiers (Reisepass, Personalausweis) aufgezeichnet werden;
- die Aufzeichnung regelmäßig durch Kopie der vorgelegten Dokumente zu erfolgen hat;
- eine Abspeicherung auf Bild- oder Datenträgern zulässig ist (§ 9 Abs. 2 GwG);
- die Aufbewahrungszeit für diese Nachweise sechs Jahre beträgt und mit Ablauf des Kj. beginnt, in dem der aufzuzeichnende Umsatz bewirkt worden ist (§ 9 Abs. 3 GwG).
Im Einzelnen geht es wohl um die §§ 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9 GwG.