Rz. 69
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Vor allem betriebswirtschaftliche Überlegungen veranlassen Unternehmen dazu, Betriebsabteilungen auf selbstständige juristische Einheiten (Tochtergesellschaften) auszugliedern. Man verspricht sich, auf diese Weise den Verwaltungsapparat zu verschlanken, Synergieeffekte zu nutzen und sich – als Dienstleister für Fremdunternehmen – neue Geschäftsfelder zu erschließen. Die Tochtergesellschaften werden damit vorrangig für die organschaftlich verbundene Muttergesellschaft sowie entsprechende Schwestergesellschaften tätig, bieten aber ihre Leistungen häufig auch fremden Dritten an. Gefördert werden diese Überlegungen nicht zuletzt dadurch, dass bei geschickter Gestaltung Steuervorteile erreicht werden sollen – ein häufig fataler Trugschluss.
TIPP
Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich durch In- und Outsourcing keine Steuervorteile erschließen lassen, sondern allenfalls bereits bestehende Steuervorteile gesichert werden können.
Rz. 70
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unproblematisch sind die Leistungen an organschaftlich verbundene Unternehmen. Innerhalb des Organkreises kommt den Tochtergesellschaften als Organgesellschaften umsatzsteuerlich die Rolle eines Betriebes zu.
Rz. 71
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Leistungen an ein fremdes drittes Unternehmen mit Nicht-Ausschluss-Umsätzen sind ebenfalls unproblematisch, da die berechnete USt als Vorsteuer zum Abzug gebracht werden kann.
Rz. 72
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Problematisch sind die Fälle, in denen das eine Leistung einkaufende Unternehmen Ausschluss-Umsätze tätigt und damit vollumfänglich nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist – wie etwa Versicherungen. Die USt eines vorleistenden Unternehmens wird damit für Versicherungen zum echten Kostenfaktor. Versicherungen sind daher – soweit es um rein steuerliche Gründe geht – oftmals bestrebt, Organschaften mit den ausgegliederten Unternehmensteilen zu gründen, um einen steuerbaren Leistungsaustausch zu unterbinden. Die Gründung von Organgesellschaften scheitert jedoch oft an betriebswirtschaftlichen oder aufsichtsrechtlichen Überlegungen und hilft auch in den Fällen des Leistungsaustauschs zwischen fremden Dritten nicht weiter. Letztlich können Versicherungen auch nicht all ihre Vorunternehmer einkaufen. Hier stellt sich in der Praxis vielmehr die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Steuerbefreiung eines Insourcers auf das ihm zuarbeitende Unternehmen durchschlägt.