Rz. 110
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL befreit "Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen" sowie "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" von der Mehrwertsteuer. Nach Auffassung des EuGH (Urteil vom 18.11.2010, Rs. C-156/09, Verigen Transplantation Service International, BFH/NV 2011, 179) sind Dienstleistungen,
- die ein unerlässlicher, fester und untrennbarer Bestandteil eines "Gesamtverfahrens" sind und
- deren einzelne Abschnitte sinnvollerweise nicht isoliert voneinander durchgeführt werden,
ebenfalls als Heilbehandlungsleistungen anzusehen.
Rz. 111
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Daraus folgerte der BFH, dass auch Leistungen, die ein Arzt mit unmittelbarem Bezug zu einer Heilbehandlungstätigkeit erbringt, damit u. a. andere Ärzte und Krankenhäuser bei der Ausübung ihrer Heilbehandlungstätigkeit die hierfür bestehenden – medizinisch unerlässlichen und gesetzlich vorgeschriebenen – infektionshygienischen Anforderungen im Einzelfall erfüllen, als Heilbehandlungsleistungen anzusehen sind (vgl. BFH vom 18.08.2011, Az: V R 27/10, BFH/NV 2011, 2214; siehe auch BFH vom 05.11.2014, Az: XI 11/13, UR 2015, 180). Da nach dem Infektionsschutzgesetz auch selbstständige Hygienefachkräfte derartige Leistungen erbringen können, sind auch deren Umsätze steuerfrei.
Rz. 112
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Der Gesetzgeber hat durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) auf diese Rechtsprechung reagiert und in § 4 Nr. 14 Buchst. e UStG die infektionshygienischen Leistungen sowohl eines Arztes als auch einer Hygienefachkraft an die in § 4 Nr. 14 Buchst. a und b UStG genannten Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit.
Für die Steuerbefreiung ist es dabei unerheblich, wo die infektionshygienische Leistung erbracht wird (Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialysezentren, Rehabilitationseinrichtungen) und dass kein Vertrauensverhältnis zwischen der Hygienefachkraft und dem Patienten besteht, sofern die Leistung in Zusammenhang mit einer Heilbehandlung steht (vgl. Hölzer in R/D, UStG, § 4 Nr. 14, Rz. 848).
Rz. 113
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Leistungen zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern sind auch dann nach § 4 Nr. 14 Buchst. e UStG steuerfrei, wenn der Unternehmer nicht selbst über die notwendige Berufsqualifikation verfügt, er die Leistungen aber in seinem Namen und für seine Rechnung von einem Angestellten oder Subunternehmer erbringen lässt, der ein entsprechend qualifizierter Berufsträger ist (vgl. FG Berlin-Brandenburg vom 12.08.2021, Az: 2 K 2066/19, EFG 2022, 1064).
Rz. 114
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Soweit infektionshygienische Leistungen gegenüber einem Alten- oder Pflegeheim erfolgen, sind sie jedenfalls insoweit steuerfrei, als sie im Hinblick auf Heilbehandlungen durch einen Arzt erfolgen und der Erfüllung infektionshygienischer Anforderungen dienen (vgl. BFH vom 05.11.2014, Az: XI 11/13, UR 2015, 180).
Rz. 115
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Nach Huschens, NWB 2013, 2214. Ein Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemie mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Krankenhaus- und Praxishygiene schließt mit Arztpraxen oder Krankenhäusern Verträge über hygienische Beratungsleistungen ab und führt krankenhaus- und praxishygienische Betreuungen, Beratungen, Bewertungen und Begutachtungen durch. Bei den begünstigten Leistungen kann es sich um die Bewertung von Neu- und Umbaumaßnahmen, die Hilfe bei der Erstellung von Hygieneplänen, die Erfassung und Bewertung nosokomialer Infektionen, das Ausbruchsmanagement bei nosokomialen Infektionen und die Umsetzung ordnungsgemäßer Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes handeln. Weiterhin könnten steuerfrei sein die Überprüfung der Aufbereitungsqualität von Medizinprodukten und Gebrauchsgegenständen (Reinigungs- und Desinfektionsprozesse, Aufbereitungserfolg von Endoskopen, Sterilisationsfragen), die Flächenhygiene (Abdruck- und Abstrichuntersuchungen von Flächen), die Händehygiene, die Untersuchung von Wasserversorgungsanlagen und Geräten mit wasserführenden Systemen, die Überprüfung von Schwimm-, Bade-, Therapie- und Bewegungsbecken und die hygienische Überprüfung von technischen Anlagen.