Rz. 29

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 4 Nr. 23 UStG gilt nicht, soweit Leistungen der Arbeitsförderung i. S. d. § 4 Nr. 15b UStG, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben i. S. v. § 4 Nr. 15c UStG, Bildungsleistungen i. S. d. § 4 Nr. 21 UStG, Leistungen des Jugendherbergswesens i. S. d. § 4 Nr. 24 UStG oder Leistungen der Jugendhilfe i. S. d. § 4 Nr. 25 UStG erbracht werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?