Rz. 32

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Allgemein regelt § 14a Abs. 5 UStG die Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung einer Rechnung in Fällen des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger nach § 13b UStG. Geändert haben sich in den letzten Jahren mehrfach die Verweisungen auf § 13b UStG, um § 14a Abs. 5 UStG an die gesetzliche Weiterentwicklung des § 13b UStG anzupassen. Zu den älteren Rechtsständen vor dem AmtshilfeRLUmsG vgl. die 4. Auflage.

 

Rz. 33

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Durch Art. 10 Nr. 8 Buchst. c des AmtshilfeRLUmsG wurde § 14a Abs. 5 UStG m. W. v. 30.06.2013 neu gefasst. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/12375 vom 19.02.2013, 47) dient die Änderung der Anpassung nationalen Rechts an die Art. 219a Nr. 2 Buchst. a und Art. 226 Nr. 11a MwStSystRL. Nach der Neufassung des § 14a Abs. 5 S. 1 1. HS UStG ist der Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" verpflichtet, wenn er Leistungen i. S. d. § 13b Abs. 2 UStG (vgl. den dortigen Katalog an Leistungen) ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet. § 14a Abs. 1 UStG (Leistungen eines inländischen Unternehmers in einem anderen Mitgliedstaat mit Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, vgl. Rz. 15 ff.), der weitere Regelungen zur Rechnungsstellung in Fällen des § 13b UStG enthält, bleibt unberührt (vgl. § 14a Abs. 5 S. 1 2. HS UStG).

 

Rz. 34

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Alternativ kann die Bezeichnung "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" auch durch Formulierungen anderer Amtssprachen ersetzt werden (z. B. "Reverse Charge", vgl. Abschn. 14a.1. Abs. 6 S. 2 UStAE, Liste der Begriffe s. BMF vom 25.10.2013, Az: IV D 2 – S 7280/12/10002, BStBl I 2013, 1305). Das Fehlen der Angabe hat keine Auswirkung auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (vgl. Abschn. 13b.14. Abs. 1 S. 4 UStAE).

 

Rz. 35

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Wie bisher kommt die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG nicht zur Anwendung (vgl. § 14a Abs. 5 S. 2 UStG). Weist der leistende Unternehmer die Steuer in der Rechnung gesondert aus, schuldet er die Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG (vgl. BFH vom 12.10.2016, Az: XI R 43/14, BStBl II 2022, 566; Abschn. 13b.14. Abs. 1 S. 5 UStAE).

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