Rz. 100
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die sonstige Leistung wird nach § 3a Abs. 1 UStG an dem Ort ausgeführt, an dem der Unternehmer seinen Sitz hat. Das gilt auch für die Erbringung sonstiger Leistungen nach § 25 UStG an andere Unternehmer für deren Unternehmen (Abschn. 25.1. Abs. 7 Satz 1 UStAE).
Damit entfallen bei Reiseleistungen die sich im Regelfall für B2B-Leistungen aus § 3a Abs. 2 UStG (Nettorechnung und Übergang der Steuerschuld) ergebenden Vorteile.
Rz. 101
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt, gilt der Ort der Betriebsstätte als Leistungsort (Abschn. 25.1. Abs. 7 Satz 2 UStAE).
Rz. 102
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die sonstige Leistung ist nach den allgemeinen Zuordnungskriterien entweder dem Sitz des Unternehmens oder einer Betriebsstätte zuzurechnen (vgl. Abschn. 3a.1. Abs. 2 UStAE), wobei auf den Schwerpunkt der erbrachten Leistungen abzustellen ist (Abschn. 25.1. Abs. 7 Satz 3 UStAE).
Rz. 103
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Ort sonstiger Leistungen nach § 25 UStG bestimmt sich nach dem Vertrieb der Reise (vgl. EuGH vom 20.02.1997, Rs. C-260/95, DFDS). Eine Zurechnung der sonstigen Leistung an die Betriebsstätte kommt nur in Betracht, wenn diese unmittelbar am Verkauf beteiligt ist (Abschn. 25.1. Abs. 7 Satz 4 f. UStAE).
Rz. 104
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Werden einzelne Reisebestandteile vom selben Unternehmer zu unterschiedlichen Zeiten – ggf. während der Reise – und an unterschiedlichen Orten verkauft, ist der Leistungsort für die einheitliche sonstige Leistung nach § 25 UStG danach zu bestimmen, wo der Verkauf der Reise, soweit sie auf Reisevorleistungen beruht, überwiegend erfolgt (Abschn. 25.1. Abs. 7 Satz 6 UStAE).
Rz. 105–109
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einstweilen frei.
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