Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Museen sind nach der Legaldefinition des § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 4 UStG wissenschaftliche Sammlungen (d. h. solche, die nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten zusammengestellt sind; Abschn. 4.20.3. Abs. 1 S. 1 UStAE) und Kunstsammlungen.
Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Denkmäler der Baukunst sind Bauwerke, die nach denkmalpflegerischen Aspekten schützenswerte Zeugnisse der Architektur darstellen, wie z. B. Kirchen, Schlösser, Burgen, ohne dass es dabei auf eine künstlerische Ausgestaltung dieser Bauwerke ankommt (vgl. Abschn. 4.20.3. Abs. 4 S. 1 und 2 UStAE).
Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Denkmäler der Gartenbaukunst setzen hingegen die künstlerische Ausgestaltung der Anlage voraus (vgl. Abschn. 4.20.3. Abs. 4 S. 4 UStAE, z. B. Parkanlage mit künstlerischer Ausgestaltung).
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nicht zu den begünstigten Museen und Denkmälern i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG zählen hingegen Naturdenkmäler (alte Bäume, Tropfsteinhöhlen, Wasserfälle etc.).
Rz. 31a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerfrei sind insbesondere die Leistungen, für die als Entgelte Eintrittsgelder erhoben werden. Dies auch insoweit, als es sich um Sonderausstellungen, Führungen und Vorträge handelt (vgl. Trost/Menebröcker, Umsatzsteuer in der öffentlichen Verwaltung, 3. Aufl. 2022, Rn. 1387).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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