Rz. 20
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiung für i. g. Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) geht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG vor (vgl. Rz. 8 ff.).
Wird eine Nichtgemeinschaftsware, die sich in einem Nichterhebungsverfahren befindet, in einen anderen Mitgliedstaat geliefert, gilt die Steuerbefreiung des § 6a UStG mit allen Konsequenzen. In diesem Fall sind dann auch Zusammenfassende Meldungen abzugeben.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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