Dipl.-Finanzwirt (FH) Josef Heß
Rz. 87
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 4 Nr. 13 UStG) sind mit BMF-Schreiben vom 12.06.2003 (Az: IV D 1 – S 7117 f – 15/03, BStBl I 2003, 375) nähere Regelungen u. a. auch zum Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 4c und Abs. 4d UStG) ergangen, die nachfolgend – teilweise zusammengefasst – dargestellt werden.
2.5.1.1 Allgemeines
Rz. 88
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet als Steuerschuldner ausschließlich sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbringen, können sich abweichend von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG unter bestimmten Bedingungen dafür entscheiden, nur in einem EU-Mitgliedstaat erfasst zu werden (§ 18 Abs. 4c UStG). Macht ein Unternehmer von diesem Wahlrecht Gebrauch und entscheidet er sich dafür, sich nur in Deutschland erfassen zu lassen, muss er dies dem für dieses Besteuerungsverfahren zuständigen Bundesamt für Finanzen vor Beginn seiner Tätigkeit in der EU auf dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument anzeigen. Unternehmer, die ihre Tätigkeit erstmalig beginnen, müssen die Anzeige auf dem amtlich vorgeschriebenen Dokument elektronisch übermitteln, bevor sie Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG im Gemeinschaftsgebiet erbringen.
2.5.1.2 Elektronische Steuererklärung
Rz. 89
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Abweichend von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG hat der Unternehmer dann für jedes Kalendervierteljahr (Besteuerungszeitraum nach § 16 Abs. 1a UStG) eine Steuererklärung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums elektronisch beim Bundesamt für Finanzen abzugeben. Hierbei hat er die auf den jeweiligen Mitgliedstaat entfallenden Umsätze zu trennen und dem im betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen. Der Unternehmer hat die Steuer nach § 16 Abs. 1a UStG selbst zu berechnen (§ 18 Abs. 4c S. 1 UStG). Die Steuer ist spätestens am 20. Tag nach Ende des Besteuerungszeitraums zu entrichten (§ 18 Abs. 4c S. 2 UStG).
2.5.1.3 Umrechnung
Rz. 90
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Bei der Umrechnung von Werten in fremder Währung muss der Unternehmer einheitlich den von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskurs des letzten Tages des Besteuerungszeitraums bzw. falls für diesen Tag kein Umrechnungskurs festgelegt wurde, den für den nächsten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums festgelegten Umrechnungskurs anwenden (§ 16 Abs. 6 S. 4 und 5 UStG). Die Anwendung eines monatlichen Durchschnittskurses entsprechend § 16 Abs. 6 S. 1 bis 3 UStG ist ausgeschlossen.
2.5.1.4 Widerruf des Wahlrechts
Rz. 91
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Der Unternehmer kann die Ausübung des Wahlrechts widerrufen (§ 18 Abs. 4c S. 4 UStG). Ein Widerruf ist nur bis zum Beginn eines neuen Kalendervierteljahres (Besteuerungszeitraum nach § 16 Abs. 1a UStG) mit Wirkung ab diesem Zeitraum möglich (§ 18 Abs. 4c S. 5 UStG). Das allgemeine Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) und das Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c UStG schließen sich gegenseitig aus.
2.5.1.5 Ausschluss von dem Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c UStG
Rz. 92
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das Bundesamt für Finanzen kann den Unternehmer von dem Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c UStG ausschließen, wenn er seinen Verpflichtungen nach § 18 Abs. 4c S. 1 bis 3 UStG oder seinen Aufzeichnungspflichten (§ 22 Abs. 1 UStG) in diesem Verfahren wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
2.5.1.6 Umsatzbesteuerung in einem anderen EU-Mitgliedstaat
Rz. 93
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Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Inland als Steuerschuldner nur steuerbare sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an Nichtunternehmer erbringen, deren Umsatzbesteuerung aber in einem dem Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c UStG entsprechenden Verfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat durchgeführt wird, sind nach § 18 Abs. 4d UStG von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und der Steuererklärung für das Kj. im Inland befreit.
2.5.1.7 Vorsteuerbeträge
Rz. 94
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet als Steuerschuldner ausschließlich sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbringen und von dem Wahlrecht der steuerlichen Erfassung in nur einem EU-Mitgliedstaat Gebrauch machen, können Vorsteuerbeträge nur i. R. d. Vorsteuer-Vergütungsverfahrens geltend machen (§ 16 Abs. 1a S. 3, § 18 Abs. 9 S. 8 UStG i. V. m. § 59 Nr. 4 UStDV). In diesen Fällen sind die Einschränkungen des § 18 Abs. 9 S. 4 und 5 UStG nicht anzuwenden. Voraussetzung ist, dass die Steuer für die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen entrichtet wurde und dass die Vorsteuerbeträge i. Z. m. diesen Umsätzen stehen. Für Vorsteuerbeträge i. Z. m. anderen Umsätzen (z. B. elektronisch erbrachte sonstige Leistungen durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmer an einen in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmer, der Steuerschuldner ist) gelten die Einschränkungen des § 18 Abs. 9 S. 4 und 5 UStG unverändert.
2.5.1.8 Aufzeichnungspflichten
Rz. 95
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Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ans...