Rz. 142
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Regelung sieht vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist. Die Regelung entlastet die Betreiber von Photovoltaikanlagen von Bürokratie. Denn aufgrund des Nullsteuersatzes können diese die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist (Regierungsbegründung, BR-Drucks. 457/22 vom 16.09.2022).
Rz. 143
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach Nummer 1 gilt der Nullsteuersatz für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern. Die Steuerermäßigung umfasst auch Stromspeicher, mit denen der von der Photovoltaikanlage erzeugte Strom gespeichert werden soll.
HINWEIS
Zwar ist ein Stromspeicher nicht zwingend erforderlich, um eine Photovoltaikanlage zu betreiben, dennoch entscheiden sich viele Anlagenbetreiber, einen Stromspeicher zu erwerben. Der Kauf eines Stromspeichers ist mit hohen finanziellen Aufwendungen verbunden. Das Ziel der Bürokratieentlastung würde daher verfehlt, wenn die Lieferung von Stromspeichern mit Umsatzsteuer belastet wäre. Denn in diesem Fall bestände weiterhin ein hoher Anreiz für Betreiber von Photovoltaikanlagen, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten.
Rz. 144
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Voraussetzung für die Anwendung des Nullsteuersatzes nach Nummer 1 ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Dieser Tatbestand greift die Regelung in Artikel 98 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 10c der Richtlinie 2006/112/EG auf und setzt sie in nationales Recht um. Durch die Übernahme der Richtlinienregelung ist sichergestellt, dass das nationale Recht den maximalen Spielraum ausnützt, den die Richtlinie bei der Anwendung eines Nullsteuersatzes für Photovoltaikanlagen den Mitgliedstaaten zugesteht.
HINWEIS
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gelten nach Satz 2 die Voraussetzungen des Satzes 1 als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Die Regelung verhindert in einem Großteil der Fälle, dass sich der leistende Unternehmer beim Erwerber über die Nutzungsart des Gebäudes zu informieren hat. Die Leistung der gelieferten Photovoltaikanlage wird dem leistenden Unternehmer hingegen in der Regel bekannt sein.
Rz. 145
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach den Nummer 2 und 3 ist auch
- die Einfuhr und
- der innergemeinschaftliche Erwerb
von Solarmodulen und Stromspeichern begünstigt, wenn Lieferung dieser Gegenstände die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.
Rz. 146
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach Nummer 4 ist auch die Installation von Photovoltaikanlagen und Speichern begünstigt, wenn die Lieferung der Komponenten nach Nummer 1 dem Nullsteuersatz unterliegt. Die Regelung vermeidet Bürokratieaufwand. Denn beim Erwerb einer Photovoltaikanlage einschließlich deren Installation ist einheitlich der Nullsteuersatz anzuwenden.
HINWEIS
Eine Abgrenzung zwischen Lieferungs- und Dienstleistungselementen ist damit entbehrlich.