Rz. 138
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag ausweisen. Zusätzlich muss auch der Steuersatz (vgl. § 12 UStG) angegeben werden. Eine ggf. vorliegende Steuerbefreiung ist anzugeben. Bei automatischer Ermittlung des Steuerbetrages durch Maschinen gilt § 32 UStDV, wonach die Angabe des Steuerbetrags in einer Summe zulässig ist, wenn über Leistungen zu verschiedenen Steuersätzen abgerechnet wird und für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird. Die Regelung gilt nach Abschn. 14.5. Abs. 21 UStAE auch für den Fall, dass in der Rechnung neben steuerpflichtigen auch steuerfreie oder nicht steuerbare Umsätze aufgeführt werden. Soweit Kosten für Nebenleistungen (z. B. Beförderung, Verpackung, Versicherung) besonders berechnet werden, sind sie den unterschiedlich besteuerten Hauptleistungen entsprechend zuzuordnen. Die Aufteilung ist nach geeigneten Merkmalen, wie dem Verhältnis der Werte oder Gewichte vorzunehmen (vgl. Abschn. 14.5. Abs. 21 S. 2 und 3 UStAE).
Rz. 139
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Hinsichtlich der Angabe von Steuerbefreiungen ist es nach Verwaltungsauffassung (vgl. Abschn. 14.5. Abs. 20 UStAE) nicht erforderlich, dass der Unternehmer die entsprechenden Vorschriften des UStG oder der MwStSystRL nennt. Die Rechnung soll aber einen Hinweis auf den Grund der Steuerbefreiung enthalten, der auch in umgangssprachlicher Form angegeben werden kann, wie z. B.: "Ausfuhr", "innergemeinschaftliche Lieferung" (i. g. Lieferung), "steuerfreie Vermietung" u. Ä. (zur Bedeutung der Angabe der Steuerbefreiung für die Steuerbefreiung als solche vgl. BFH vom 30.03.2006, Az: V R 47/03, BStBl II 2006, 634 – bei i. g. Lieferung ist der fehlende Hinweis kein Grund zur Nichtanerkennung der Steuerbefreiung, kann jedoch den erforderlichen Belegnachweis beeinträchtigen (BFH vom 14.11.2012, Az: XI R 8/11, n. v., BFH/NV 2013, 596 – Vermerk "VAT@ zero for export" ist nicht hinreichend deutlich, um eine i. g. Lieferung anzunehmen), vgl. weiterführend die Kommentierung zu § 6a Rz. 190. Der Hinweis auf die Steuerbefreiung kann sich auch aus der Zusammenschau einer einheitlichen Rechnung mit der ihr beigefügten Anlage ergeben (vgl. BFH vom 26.11.2014, Az: XI R 37/12, n. v., BFH/NV 2015, 358, Rz. 29–34 i. Z. m. einer i. g. Lieferung).
Rz. 140
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Bei der Besteuerung nach Durchschnittssätzen für die Land- und Forstwirtschaft (§ 24 UStG) ist nach § 24 Abs. 1 S. 5 UStG der maßgebliche Durchschnittssatz zusätzlich anzugeben (vgl. Abschn. 14.5. Abs. 22 UStAE).
Rz. 141
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Keine Anwendung findet § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG in bestimmten Fällen der Rechnungslegung nach § 14a UStG (vgl. Rz. 32 ff. und vgl. die Kommentierung zu § 14a UStG). Nicht zum gesonderten Ausweis der Steuer berechtigt sind Kleinunternehmer (vgl. § 19 Abs. 1 S. 4 UStG). Wegen zusätzlicher Entgeltzahlungen von dritter Seite vgl. Abschn. 14.10. Abs. 1 UStAE.
Rz. 142
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Wegen der Anforderungen an die Rechnungsstellung i. Z. m. dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG (kurzfristige Beherbergung; eingefügt durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009, BGBl I 2009, 3950 m. W. z. 01.01.2010) vgl. BMF vom 05.03.2010, Az: IV D 2 – S 7210/07/10003 / IV C 5 – S 2353/09/10008, BStBl I 2010, 259, Rz. 12 ff. (Abschn. 12.16. Abs. 12 UStAE) und OFD Magdeburg vom 15.09.2010, Az: S 7220 – 13 – St 243, UR 2011, 77.
Rz. 142a
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Die Angabe des anzuwendenden Steuersatzes bzw. im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, ist auch bei Kleinbetragsrechnungen (vgl. § 33 S. 1 Nr. 4 UStDV, vgl. Rz. 176 ff.) verpflichtend. Bei Fahrausweisen als Rechnung ist der anzuwendende Steuersatz nur dann verpflichtend anzugeben, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unterliegt (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 4 UStDV; vgl. Rz. 182 ff.).