Dipl.-Finanzwirt (FH) Josef Heß
2.5.2.1 Nationales Recht und gemeinschaftsrechtliche Grundlagen
Rz. 96
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 18 Abs. 9 S. 1 UStG kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 UStG und von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG, in einem besonderen Verfahren regeln. Von der Ermächtigung in § 18 Abs. 9 S. 1 UStG hat der Verordnungsgeber in §§ 59ff. UStDV Gebrauch gemacht.
Rz. 97
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Vergütungsantrag muss dem amtlichen Muster entsprechen (BFH vom 14.12.2012, Az: V B 19/12 unter Hinweis auf BFH in BFH/NV 2012, 1840, m. w. N.). Die Frist für den Vergütungsantrag (§ 18 Abs. 9 S. 3 UStG) ist eine Ausschlussfrist, die nicht rückwirkend verlängert werden kann (vgl. BFH in BFH/NV 2012, 1840; BFH vom 18.01.2007, Az: V R 23/05, BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430). Sie wird nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt, wobei dem Antrag die Rechnungen und Einfuhrbelege im Original beizufügen sind. Das Verlangen nach Vorlage der Originalrechnung mit dem Vergütungsantrag kann unverhältnismäßig sein, wenn das Unvermögen des Antragstellers zur fristgerechten Vorlage der Originalrechnung vom Antragsteller nicht zu vertreten ist (BFH vom 19.11.2014, Az: V R 39/13, BStBl 2015 II, 352). Die Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG wahrt nur, wer einen Antrag stellt, in dem er Angaben zu den entsprechend Art. 3 Buchst. a Satz 2 i. V. m. Anhang C Buchst. F der Richtlinie 79/1072/EWG geforderten Mindestinformationen (Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs für die er die Leistungen bezogen hat) macht (BFH vom 24.09.2015, Az: V R 9/14, BStBl 2015 II, 1067).
Rz. 98
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Diese nationalen Vorschriften beruhen – soweit sie sich auf im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Ausländer beziehen – auf der 8. RL 79/1072/EWG des Rates vom 06.12.1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige – RL 79/1072/EWG, ABl. EG, Nr. L 331/11).
2.5.2.2 Vergütungsverfahren, Bescheinigung, Belegnachweis
Rz. 99
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zum Vergütungsverfahren bestimmt § 61 Abs. 3 UStDV, dass der (im Ausland ansässige) Unternehmer der zuständigen Finanzbehörde durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen muss, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist. Diese Bescheinigung muss zum einen den Vergütungszeitraum abdecken und zum anderen die Aussage enthalten, dass der Antragsteller Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts ist. Das ergibt sich aus dem Zweck der Bescheinigung (BFH vom 18.01.2007, Az: V R 22/05, BStBl II 2007, 430). Ein Unternehmer, der die Vergütung von Vorsteuerbeträgen beantragt, muss dabei grundsätzlich bereits mit dem Vergütungsantrag die zugrunde liegenden Rechnungen im Original vorlegen (BFH vom 18.01.2007, a. a. O.).
Rz. 100
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Auch aus dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht folgt, dass ein im Drittland – wie z. B. der Schweiz – ansässiger Unternehmer die Erstattung von Vorsteuerbeträgen nur verlangen kann, wenn er nachweist, dass er eine wirtschaftliche Tätigkeit entsprechend Art. 4 Abs. 1 der 6. RL des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (RL 77/388/EWG) ausübt. Nach Art. 17 Abs. 4 der RL 77/388/EWG erfolgen Mehrwertsteuererstattungen an nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Steuerpflichtige entsprechend den in der 13. RL des Rates vom 17.11.1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 86/560/EWG – RL 86/560/EWG, ABl. EG, Nr. L 326/40) festgelegten Bestimmungen.
Rz. 101
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Nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 der RL 86/560/EWG erfolgt die Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige auf Antrag des Steuerpflichtigen. Die Mitgliedstaaten bestimmen die Modalitäten für die Antragstellung einschließlich der Antragsfristen, des Zeitraums, auf den der Antrag sich beziehen muss, der für die Einreichung zuständigen Behörden und der Mindestbeträge, für die die Erstattung beantragt werden kann (Art. 3 Abs. 1 S. 2 der RL 86/560/EWG). Sie legen auch die Einzelheiten für die Erstattung, einschließlich der Fristen, fest (Art. 3 Abs. 1 S. 3 der RL 86/560/EWG). Sie legen dem Antragsteller die Pflichten auf, die erforderlich sind, um die Begründetheit des Antrags beurteilen zu können und um Steuerhinterziehungen zu vermeiden, und verlangen insbesondere den Nachweis, dass er eine wirtschaftliche Tätigkeit entsprechend Art. 4 Abs. 1 der RL 77/388/EWG ausübt (Art. 3 Abs. 1 S. 4 der RL 86/560/EWG). Der Antrag auf Vorsteuervergütung eines im Drittland ansässigen Unternehmers erfordert – anders als der eines im Unionsgebiet ansässigen Unternehmens – dessen eigenhändige Unterschrift (BFH vom 08.08.2013, Az: V R 3/...