Dipl.-Finanzwirt (FH) Josef Heß
Rz. 96
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 18 Abs. 9 S. 1 UStG kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 UStG und von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG, in einem besonderen Verfahren regeln. Von der Ermächtigung in § 18 Abs. 9 S. 1 UStG hat der Verordnungsgeber in §§ 59ff. UStDV Gebrauch gemacht.
Rz. 97
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Vergütungsantrag muss dem amtlichen Muster entsprechen (BFH vom 14.12.2012, Az: V B 19/12 unter Hinweis auf BFH in BFH/NV 2012, 1840, m. w. N.). Die Frist für den Vergütungsantrag (§ 18 Abs. 9 S. 3 UStG) ist eine Ausschlussfrist, die nicht rückwirkend verlängert werden kann (vgl. BFH in BFH/NV 2012, 1840; BFH vom 18.01.2007, Az: V R 23/05, BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430). Sie wird nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt, wobei dem Antrag die Rechnungen und Einfuhrbelege im Original beizufügen sind. Das Verlangen nach Vorlage der Originalrechnung mit dem Vergütungsantrag kann unverhältnismäßig sein, wenn das Unvermögen des Antragstellers zur fristgerechten Vorlage der Originalrechnung vom Antragsteller nicht zu vertreten ist (BFH vom 19.11.2014, Az: V R 39/13, BStBl 2015 II, 352). Die Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG wahrt nur, wer einen Antrag stellt, in dem er Angaben zu den entsprechend Art. 3 Buchst. a Satz 2 i. V. m. Anhang C Buchst. F der Richtlinie 79/1072/EWG geforderten Mindestinformationen (Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs für die er die Leistungen bezogen hat) macht (BFH vom 24.09.2015, Az: V R 9/14, BStBl 2015 II, 1067).
Rz. 98
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Diese nationalen Vorschriften beruhen – soweit sie sich auf im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Ausländer beziehen – auf der 8. RL 79/1072/EWG des Rates vom 06.12.1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige – RL 79/1072/EWG, ABl. EG, Nr. L 331/11).