Dipl.-Finanzwirt (FH) Josef Heß
Rz. 116
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 03.12.2009 (Az: IV B 9 – S 7359/09/10001, BStBl I 2009, 1520; DStR 2009, 2596) zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab 01.01.2010 (zur Anwendung der Regelungen der § 18 Abs. 9, § 18g und § 27 Abs. 14 UStG sowie §§ 59, 61 und 61a UStDV zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung von Art. 7 Nr. 13 Buchst. c, Nr. 16 und Nr. 19 sowie Art. 8 Nr. 6 bis 9 des JStG 2009 vom 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794) ausführliche Regelungen erlassen. Dieses Schreiben ist auf Vorsteuer-Vergütungsanträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden, unabhängig vom jeweiligen Vergütungszeitraum. Hiernach gilt zusammengefasst Folgendes:
2.5.2.7.1 Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge
Rz. 117
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Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren kommt nur für Unternehmer in Betracht, die im Ausland ansässig sind. Die Ansässigkeit im Ausland richtet sich nach § 59 S. 2 UStDV. Liegen Leistungserbringung im Inland an den Unternehmer und Vergütungszeitraum in unterschiedlichen Besteuerungszeiträumen, bestehen keine Bedenken, das Vorsteuer-Vergütungsverfahren anzuwenden, wenn der Unternehmer im Vergütungszeitraum nicht im Inland ansässig ist. Ein Unternehmer ist bereits dann im Inland ansässig, wenn er eine Betriebsstätte hat und von dieser Umsätze ausführt oder beabsichtigt, von dieser Umsätze auszuführen. Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und vermieten oder beabsichtigen zu vermieten, sind ebenfalls als im Inland ansässig zu behandeln. Zur Abgrenzung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens vom allgemeinen Besteuerungsverfahren.
Rz. 118
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Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren setzt voraus, dass der im Ausland ansässige Unternehmer in einem Vergütungszeitraum (s. u.) im Inland entweder keine Umsätze oder nur die Umsätze ausgeführt hat, die in § 59 UStDV genannt sind. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Vergütung der Vorsteuerbeträge nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchgeführt werden. Ist der im Ausland ansässige Unternehmer Steuerschuldner nach § 13b UStG, erfolgt die Vergütung von Vorsteuerbeträgen im Regelbesteuerungs- und nicht im Vergütungsverfahren (BFH vom 07.03.2013, Az: V R 12/12, BFH/NV 2013, 1133).
Rz. 119
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Der vergütungsberechtigte Unternehmer (Leistender) ist i. R. d. gesetzlichen Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 1 AO) verpflichtet, auf Verlangen die Leistungsempfänger zu benennen, wenn diese für seine Leistungen die Steuer nach § 13b Abs. 2 S. 1 und 3 UStG schulden.
2.5.2.7.2 Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge
Rz. 120
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Sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens nach § 59 UStDV nicht erfüllt, können Vorsteuerbeträge nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG berücksichtigt werden.
Rz. 121
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Reiseveranstalter sind nicht berechtigt, die ihnen für Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen (§ 25 Abs. 4 UStG). Insoweit entfällt deshalb auch das Vorsteuer-Vergütungsverfahren.
Rz. 122
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Nicht vergütet werden Vorsteuerbeträge, die mit Umsätzen im Ausland in Zusammenhang stehen, die – wenn im Inland ausgeführt – den Vorsteuerabzug ausschließen würden.
Rz. 123
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Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird (sog. Gegenseitigkeit i. S. v. § 18 Abs. 9 S. 4 UStG).
Rz. 124
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Unternehmer, die ihren Sitz auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta oder in Melilla haben, sind für die Durchführung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens wie Unternehmer mit Sitz im Gemeinschaftsgebiet zu behandeln. Hinsichtlich der Verzeichnisse der Drittstaaten, zu denen Gegenseitigkeit gegeben oder nicht gegeben ist, wird auf das BMF-Schreiben vom 25.09.2009, BStBl I 2009, 1233, sowie auf ggf. spätere hierzu im BStBl I veröffentlichte BMF-Schreiben hingewiesen. Bei fehlender Gegenseitigkeit ist das Vorsteuer-Vergütungsverfahren nur durchzuführen, wenn der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
- nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b Abs. 2 S. 1 und 3 UStG) oder die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 UStG) unterlegen haben,
- im Inland nur i. g. Erwerbe und daran anschließende Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG ausgeführt hat, oder
- im Gemeinschaftsgebiet als Steuerschuldner ausschließlich sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an im Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer erbracht und von dem Wahlrecht der steuerlichen Erfassung in nur einem EU-Mitgliedstaat (§ 18 Abs. 4c und 4d UStG) Gebrauch gemacht hat (vgl. BMF vom 04.09.2009, Az: IV B 9 – S 7117/08/10001, BStBl I 2009, 1005, Rn. 101).
Rz. 125
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