2.5.3.1 Allgemeines
Rz. 104
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
I. R. v. Vermögensverwaltungsverträgen werden Banken von ihren Kunden beauftragt, das ihnen überlassene Vermögen i. R. v. vorher vereinbarten Anlage-Richtlinien oder -Strategien zu verwalten. Diese Verträge beinhalten eine Vielzahl von Dienstleistungen wie z. B.
- Managementleistungen: Recherche und Auswahl der Vermögensanlage für den Kunden; Analyse der Finanzmärkte und Aufstellung eines optimal strukturierten Portfolios; die Kunden treffen hierbei keine Einzelentscheidungen.
- Umsetzung der durch die Managementleistung gewonnenen Erkenntnisse: Kauf und Verkauf von Wertpapieren, Fondsanteilen, Finanzderivaten und ähnlicher Geldanlagen.
- Führung eines Wertpapierdepots: Erstellung von Kontoauszügen, Erträgnisaufstellungen sowie Steuerbescheinigungen, Reporting in vorher vereinbarten Abständen einschließlich Wertpapierabrechnung.
Rz. 105
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Vermögensverwaltungsverträge werden i. d. R. in der Weise geschlossen, dass der Kunde eine Anlagestrategie festlegt und die Bank anschließend ohne vorherige Weisungen und im eigenen Ermessen im Rahmen dieser Anlagestrategie alle Maßnahmen ergreift, um eine bestmögliche Vermögensverwaltung zu erreichen. Der Kunde wird im Nachhinein in bestimmten Zeitabständen über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet.
Rz. 106
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Abrechnung dieser Vermögensverwaltung erfolgt dann zum Teil (insbesondere aus ertragsteuerlichen Gesichtspunkten) getrennt in Management- und Depotleistungen einerseits sowie Transaktionsleistungen andererseits.
2.5.3.2 Einheitlichkeit der Leistung
Rz. 107
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich ist jede Dienstleistung als eigene selbstständige Leistung zu betrachten (vgl. EuGH vom 19.07.2012, C-44/11, Deutsche Bank, Rn. 18; EuGH vom 27.10.2005, C-41/04, Levob, Rn. 20; EuGH vom 25.02.1999, C-349/96, CPP, Rn. 29; BFH vom 14.02.2019, V R 22/17, BStBl II 2019, 350, Rn. 16; Abschn. 3.10. Abs. 2 S. 1 UStAE). Dennoch ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst. Dabei ist auf die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. EuGH vom 19.07.2012, C-44/11, Deutsche Bank, Rn. 18, 21; EuGH vom 27.10.2005, C-41/04, Levob, Rn. 19, 20; EuGH vom 25.02.1999, C-349/96, CPP, Rn. 28, 29; BFH vom 14.02.2019, V R 22/17, BStBl II 2019, 350, Rn. 16; Abschn. 3.10. Abs. 1 S. 3 UStAE). >Bei der Beurteilung der Leistung kommt es demnach nicht darauf an, wie der leistende Unternehmer das Angebot gestaltet, sondern wie es der Kunde als Durchschnittsverbraucher beurteilt. >Insoweit darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden. Andererseits sind mehrere formal getrennt erbrachte Einzelumsätze als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbstständig sind (vgl. EuGH vom 27.10.2005, C-41/04, Levob, Rn. 20; BFH vom 14.02.2019, V R 22/17, BStBl II 2019, 350, Rn. 16; Abschn. 3.10. Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 UStAE). Ein einheitlicher Umsatz wird nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH für zwei Fallgruppen bejaht:
- Zum einen liegt eine einheitliche Leistung vor, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder die anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH vom 02.07.2020, C-231/19, BlackRock Investment Management UK Ltd, Rn. 29; EuGH vom 19.07.2012, C-44/11, Deutsche Bank, Rn. 19; EuGH vom 27.10.2005, C-41/04, Levob, Rn. 21; EuGH vom 25.02.1999, C-349/96, CPP, Rn. 30; BFH vom 14.02.2019, V R 22/17, BStBl II 2019, 350, Rn. 18; vgl hierzu auch Abschn. 3.10. Abs. 5 S. 4 UStAE).
- Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. EuGH vom 02.07.2020, C-231/19, BlackRock Investment Management UK Ltd, Rn. 30; EuGH vom 19.07.2012, C-44/11, Deutsche Bank, Rn. 21; EuGH vom 27.10.2005, C-41/04, Levob, Rn. 22; BFH vom 14.02.2019, V R 22/17, BStBl II 2019, 350, Rn. 19; vgl hierzu auch Abschn. 3.10. Abs. 2 S. 3 UStAE).>
HINWEIS
Das Abstellen auf die Sichtweise eines Durchschnittsverbrauchers und somit die zumindest implizite Absage an die alleinige Betrachtung der Angebotsgestaltung ist eine Besonderheit des Umsatzsteuerrechts, die in der Praxis nach wie vor gelegentlich verkannt wird.
2.5.3.3 Keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG
Rz. 108
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Vermögensverwaltungsverträge in der oben beschriebenen Form, bei...