Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch die Nachschau will sich das FA ein Bild von den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen eines Unternehmens verschaffen. Die Nachschau muss sowohl zeitlich als auch sachlich beschränkt werden; Ermittlungen "ins Blaue hinein" sind nicht zulässig (Hillmann/Stadtfeld, DStR 2002, 434, Abschn. 5). Es muss ein Aufklärungsbedarf bestehen. Eine USt-Nachschau kann insbesondere in folgenden Fällen angezeigt sein:
- Existenzprüfungen bei Unternehmensgründungen,
- Entscheidungen in Zustimmungsverfahren nach § 168 Abs. 2 AO,
- Erledigung von Auskunftsersuchen zum Vorsteuerabzug anderer FA (USt 1 KM),
- Erledigung von Amtshilfeersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten (Abschn. 27b.1. Abs. 2 S. 1 UStAE),
- um Kenntnis über den Abtretenden und den Abtretungsempfänger i. R. d. Haftung nach § 13c UStG zu erlangen (Abschn. 27b.1. Abs. 37, 38 UStAE).
In den Fällen des § 168 Abs. 2 AO könnte sogar ein Anspruch auf die Durchführung einer USt-Nachschau bestehen, wenn die Finanzbehörde die Zustimmung von einer Sicherheitsleistung nach § 18f UStG abhängig macht, was durch die Nachschau obsolet werden würde.
Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit dem Instrument der USt-Nachschau sollen umsatzsteuerlich erhebliche Sacherhalte festgestellt werden. Solche Sacherhalte sind z. B.
- Unternehmensexistenz,
- Vorhandensein von Anlage- und Umlaufvermögen,
- einzelne Eingangs- und Ausgangsrechnungen,
- einzelne Buchungsvorgänge,
- Verwendungsverhältnisse (Abschn. 27b.1. Abs. 2 S. 3 UStAE).
Ein Produktionsunternehmen macht in einer USt-Voranmeldung einen Vorsteuerüberhang aus der Anschaffung einer Maschine und der Anschaffung von Softwarelizenzen geltend.
Anlass für eine Nachschau könnte sein, dass die Finanzverwaltung sich diese Maschine zeigen lässt.
Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Intern wird die Finanzverwaltung sowohl den Anlass der Nachschau als auch den Umfang schriftlich festhalten.
Rz. 34
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei vordergründiger Betrachtung lässt § 27b Abs. 2 UStG den Zeitraum der Nachschau unbeschränkt. M. E. kann sich die Nachschau jedoch nur auf noch nicht abgeschlossene Vorgänge beziehen. Wesensmerkmal der Nachschau ist ihre Gegenwartsbezogenheit; sie kann mithin allenfalls noch nicht beschiedene Voranmeldungszeiträume betreffen (von Wallis, UStB 2002, 123, Abschn. II.2.c, FG Hamburg vom 11.04.2018 Az 6 U 44/17).
TIPP
Der Zweck der Nachschau besteht – ähnlich wie in den Fällen des § 210 AO – darin, gegenwärtige und zukünftige Umsatzgeschäfte zu überwachen, nicht jedoch – wie die Außenprüfung – abgeschlossene Sachverhalte zu untersuchen und diesbezügliche Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln (vgl. von Wallis, UStB 2002, 123; Rüsken, AO, § 210).