Rz. 31

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Durch die Nachschau will sich das FA ein Bild von den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen eines Unternehmens verschaffen. Die Nachschau muss sowohl zeitlich als auch sachlich beschränkt werden; Ermittlungen "ins Blaue hinein" sind nicht zulässig (Hillmann/Stadtfeld, DStR 2002, 434, Abschn. 5). Es muss ein Aufklärungsbedarf bestehen. Eine USt-Nachschau kann insbesondere in folgenden Fällen angezeigt sein:

  • Existenzprüfungen bei Unternehmensgründungen,
  • Entscheidungen in Zustimmungsverfahren nach § 168 Abs. 2 AO,
  • Erledigung von Auskunftsersuchen zum Vorsteuerabzug anderer FA (USt 1 KM),
  • Erledigung von Amtshilfeersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten (Abschn. 27b.1. Abs. 2 S. 1 UStAE),
  • um Kenntnis über den Abtretenden und den Abtretungsempfänger i. R. d. Haftung nach § 13c UStG zu erlangen (Abschn. 27b.1. Abs. 37, 38 UStAE).

In den Fällen des § 168 Abs. 2 AO könnte sogar ein Anspruch auf die Durchführung einer USt-Nachschau bestehen, wenn die Finanzbehörde die Zustimmung von einer Sicherheitsleistung nach § 18f UStG abhängig macht, was durch die Nachschau obsolet werden würde.

 

Rz. 32

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Mit dem Instrument der USt-Nachschau sollen umsatzsteuerlich erhebliche Sacherhalte festgestellt werden. Solche Sacherhalte sind z. B.

  • Unternehmensexistenz,
  • Vorhandensein von Anlage- und Umlaufvermögen,
  • einzelne Eingangs- und Ausgangsrechnungen,
  • einzelne Buchungsvorgänge,
  • Verwendungsverhältnisse (Abschn. 27b.1. Abs. 2 S. 3 UStAE).
 
Praxis-Beispiel

Ein Produktionsunternehmen macht in einer USt-Voranmeldung einen Vorsteuerüberhang aus der ­Anschaffung einer Maschine und der Anschaffung von Softwarelizenzen geltend.

Anlass für eine Nachschau könnte sein, dass die Finanzverwaltung sich diese Maschine zeigen lässt.

 

Rz. 33

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Intern wird die Finanzverwaltung sowohl den Anlass der Nachschau als auch den Umfang schriftlich festhalten.

 

Rz. 34

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Bei vordergründiger Betrachtung lässt § 27b Abs. 2 UStG den Zeitraum der Nachschau unbeschränkt. M. E. kann sich die Nachschau jedoch nur auf noch nicht abgeschlossene Vorgänge beziehen. Wesensmerkmal der Nachschau ist ihre Gegenwartsbezogenheit; sie kann mithin allenfalls noch nicht beschiedene Voranmeldungszeiträume betreffen (von Wallis, UStB 2002, 123, Abschn. II.2.c, FG Hamburg vom 11.04.2018 Az 6 U 44/17).

 

TIPP

Der Zweck der Nachschau besteht – ähnlich wie in den Fällen des § 210 AO – darin, gegenwärtige und zukünftige Umsatzgeschäfte zu überwachen, nicht jedoch – wie die Außenprüfung – abgeschlossene Sachverhalte zu untersuchen und diesbezügliche Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln (vgl. von Wallis, UStB 2002, 123; Rüsken, AO, § 210).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?