Rz. 161
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die meisten Marktakteure des Strom- und Gasmarktes sind zur Registrierung verpflichtet. Einigen Marktakteuren steht eine freiwillige Registrierung offen. Als "Marktakteure" werden Personen oder Organisationen bezeichnet, die eine der unten genannten Marktfunktionen wahrnehmen. Wenn eine Person oder Organisation mehrere Marktfunktionen wahrnimmt, dann muss sie mehrere Marktakteure registrieren.
2.5.3.1.1 Wer ist als Marktakteur zur Registrierung verpflichtet?
Rz. 162
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der Registrierung eines Marktakteurs wird eine eindeutige MaStR-Nummer vergeben. Die MaStR-Nummer beginnt mit drei Buchstaben (Präfix), an der die Marktfunktion erkannt werden kann. In der nachfolgenden Darstellung ist der Präfix jeweils in Klammern angegeben:
- Anlagenbetreiber (ABR) müssen sich selbst und die Einheiten und Anlagen registrieren, die sie betreiben. Weil auch Einheiten und Anlagen registriert werden müssen, die keine Förderung erhalten, sind auch deren Betreiber verpflichtet, sich zu registrieren.
- Stromnetzbetreiber (SNB) der gemäß § 4 EnWG durch die Bundesnetzagentur genehmigt wurde.
- Gasnetzbetreiber (GNB) der gemäß § 4 EnWG durch die Bundesnetzagentur genehmigt wurde.
Akteur im Strommarkt (SEM)
- Stromlieferant (eine Registrierungspflicht besteht für Stromlieferanten nur, wenn die Stromlieferung unter Nutzung des Stromnetzes der allgemeinen Versorgung oder eines geschlossenen Verteilernetzes erfolgt)
- Direktvermarkter
- Stromgroßhändler
- Bilanzkreisverantwortlicher
- Messstellenbetreiber
Akteur im Gasmarkt (GEM)
- Transportkunde (eine Registrierungspflicht besteht für Transportkunden nur, wenn die Gaslieferung unter Nutzung des Gasnetzes der allgemeinen Versorgung oder eines geschlossenen Verteilernetzes erfolgt)
- Gasgroßhändler
- Bilanzkreisverantwortlicher
- Messstellenbetreiber
Organisierter Marktplatz (OMP)
- Börse
- OTC-Plattform
- Buchungsplattform für Netz- oder Gas-Speicherkapazitäten
Behörden, Verbände, Institutionen (BVI)
Eine Pflicht zur Registrierung besteht nur für die nachfolgend genannten Behörden:
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
- Umweltbundesamt
- Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
- Statistisches Bundesamt
HINWEIS
(1) Die Registrierung im Webportal muss nicht persönlich durchgeführt werden. Dies kann auch von einer dritten bevollmächtigten Person übernommen werden (Familienmitglied, Installateur, Dienstleister usw.).
(2) Personen, die nach REMIT zur Registrierung bei der Bundesnetzagentur verpflichtet sind (= größere Energieversorger), sind mit ihrer jeweiligen Marktfunktion als Marktakteur im MaStR zu registrieren.
2.5.3.1.2 Welche Marktakteure können sich freiwillig registrieren?
Rz. 163
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In Klammern ist jeweils das Präfix der MaStR-Nummer für diese Marktfunktion angegeben: