Rz. 166

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Die Registrierung von Einheiten und deren Anlagenbetreibern ist bereits vor der Inbetriebnahme der Einheit in der Planungs-, Entwurfs- oder Errichtungsphase möglich. Dies kann gegebenenfalls verpflichtend sein. Dies hängt davon ab, ob die Einheit bereits im Planungsstatus zu registrieren ist.

 

Rz. 167

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Die Registrierung der geplanten Anlage kann vom künftigen Betreiber der Anlage oder vom Projektierer durchgeführt werden.

 

HINWEIS

(1) Eine gesetzliche Pflicht zur Registrierung geplanter Anlagen besteht nur, wenn für die Anlage eine der folgenden Zulassungen benötigt wird:

Zusätzlich ergibt sich aus dem EEG eine Registrierungspflicht für die Genehmigung von geplanten Biomasseanlagen, wenn für die Anlage in der entsprechenden Ausschreibung ein Gebot abgegeben werden soll.

(2) Wenn eine Anlage im Betriebsstatus "in Planung" registriert wurde, dann muss die Inbetriebnahme registriert werden, um die Registrierung zu vervollständigen. Erst mit der Registrierung der Inbetriebnahme wird die Registrierungspflicht nach dem EEG und dem KWKG erfüllt.

(3) Betreiber kleiner privater Anlagen (Solaranlagen, Batteriespeicher oder KWK-Anlagen) benötigen für den Betrieb ihrer Anlage keine der vorstehend genannten Zulassungen. → Die Registrierung in der Planungs-, Entwurfs- oder Errichtungsphase ist für diese Anlagen freiwillig.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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