Rz. 99
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Rechnung muss die dem Unternehmer vom FA erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte USt-IdNr. enthalten (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG). Zur Überprüfung einer angegebenen Steuernummer oder USt-IdNr. i. Z. m. der Berechtigung zum Vorsteuerabzug vgl. Abschn. 15.2a. Abs. 6 UStAE und vgl. Rz. 105 ff. Anzugeben ist die für die Umsatzbesteuerung vergebene Steuernummer, falls der Unternehmer mehrere Steuernummern hat. Bei Neuzuteilung ist die aktuelle Steuernummer anzugeben. Zusätzliche Angaben über das zuständige FA sind nicht erforderlich (vgl. Abschn. 14.5. Abs. 5 S. 3–5 UStAE). Für den Fall einer Gutschrift nach § 14 Abs. 2 S. 2 UStG bezieht sich die Angabepflicht auf die Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers, nicht auf diejenige des Gutschriftsausstellers. Der Leistende muss die Daten dementsprechend dem Gutschriftsaussteller mitteilen. Dies gilt ebenso für ausländische Unternehmer (vgl. Abschn. 14.5. Abs. 5 S. 6–8 UStAE). Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV; vgl. Rz. 176 ff.) und Fahrausweise (§ 34 UStDV; vgl. Rz. 182 ff.) müssen keine Angabe der Steuernummer oder USt-IdNr. enthalten (vgl. Abschn. 14.5. Abs. 8 S. 1 UStAE).
Rz. 100
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Bei Leistungen im eigenen Namen (Eigengeschäft) ist grundsätzlich die eigene Steuernummer oder USt-IdNr. anzugeben. Bei Abrechnung über einen vermittelten Umsatz diejenige des tatsächlich leistenden Unternehmers. Bei Abrechnung innerhalb einer Rechnung sowohl über ein Eigengeschäft als auch einen vermittelten Umsatz kann sich die Zuordnung des Umsatzes zur jeweiligen Steuernummer oder USt-IdNr. zur Vereinfachung aus Symbolen oder Kennziffern ergeben, die jedoch zu erläutern sind (vgl. Abschn. 14.5. Abs. 6 UStAE und Abschn. 14.10. Abs. 3 UStAE – Achtung: bei unzutreffender Trennung droht § 14c Abs. 2 UStG).
Rz. 101
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In Organschaftsfällen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) muss die Organgesellschaft entweder die ihr oder dem Organträger zugeteilte USt-IdNr. (zur Erteilung vgl. § 27a Abs. 1 S. 3 UStG) angeben oder die Steuernummer des Organträgers (vgl. Abschn. 14.5. Abs. 7 UStAE).
Rz. 102
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Da § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG keine Ausnahmen regelt, muss die Steuernummer oder USt-IdNr. grundsätzlich immer angegeben werden, auch bei Leistungserbringung durch Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG), bei steuerfreien Leistungen oder in Fällen des Übergangs der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG (vgl. Abschn. 14.5. Abs. 8 S. 1 UStAE; zu § 13b UStG vgl. auch § 14a UStG Rz. 32 ff.).
Rz. 102a
Bei Unternehmern, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage i. S. d. § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG sowie ggf. auf eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 UStG beschränkt und die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG angewandt wird, wird es gem. Abschn. 14.5. Abs. 8 S. 2 UStAE nicht beanstandet, wenn in einer Rechnung über die Stromlieferung im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage statt einer Steuernummer die ihm erteilte Nummer des Marktstammdatenregisters verwendet wird.
Rz. 103
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Für Verträge über Dauerleistungen, beispielsweise bei Vermietung, erachtete es die Verwaltung für unschädlich, wenn in vor dem 01.01.2004 geschlossenen Verträgen diese Angabe nicht enthalten war, eine diesbezügliche Ergänzung sollte nicht erforderlich sein. Für nach dem 31.12.2003 abgeschlossene Verträge galt dies jedoch nicht (vgl. so noch Abschn. 185 Abs. 8 UStR 2005; vgl. FG München vom 04.12.2008, Az: 14 K 1781/08, DStRE 2009, 1130 unter Entscheidungsgründe II. 3. – Streitjahre 2000 bis 2005 – Angabe der Steuernummer in vor dem 01.01.2004 abgeschlossenen Mietverträgen nicht erforderlich; Hinweis: die nachstehend angesprochene Verwaltungsauffassung hinsichtlich der späteren Anpassung spielte im Urteil keine Rolle, da das Mietverhältnis bereits im Oktober 2005 beendet wurde). Diese für den Steuerpflichtigen günstige Ausnahmeregelung soll nach Auffassung des BMF offenbar zukünftig nicht mehr gelten. Mit Schreiben vom 11.08.2006 (Az: IV A 5 – S 7210 – 23/06, BStBl I 2006, 477, Tz. 22, 23) teilt das BMF mit, dass Verträge über Dauerleistungen i. Z. m. der Erhöhung des Regelsteuersatzes ab 01.01.2007 entsprechend anzupassen sind und ein infolge der Erhöhung des Steuersatzes geänderter Vertrag für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers alle nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthalten muss, demnach auch die Steuernummer oder USt-IdNr. Für die Anpassung gilt § 31 Abs. 1 UStDV. Für den Fall der Erteilung einer neuen Steuernummer durch das FA, beispielsweise wegen Verlagerung des Unternehmenssitzes, muss der Unternehmer dem Leistungsempfänger die neue Steuernummer in geeigneter Weise mitteilen (vgl. Abschn. 14.5. Abs. 9 S. 2, 3 UStAE allgemein für Verträge). Nicht erforderlich soll die Angabe der Steuernummer oder der USt-IdNr. auf den Zahlungsbelegen sein (vgl. Abschn. 14.5. Abs. 9 S...