Rz. 111
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den Pflichtangaben zählt nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 UStG auch eine fortlaufende Rechnungsnummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen. Die Rechnungsnummer dient der Identifizierung der Rechnung und darf nur einmal vergeben werden. Zulässig ist es, eine oder mehrere Zahlenreihen zu verwenden (vgl. OFD Koblenz vom 11.02.2008, Az: S 7280 A – St 44 5, UR 2008, 440 und OFD Koblenz vom 14.07.2008, Az: S 7280 A – St 44 5, DStR 2008, 1965, eine lückenlose Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern ist nicht zwingend, da es nur um die Einmaligkeit der erteilten Rechnungsnummer geht; vgl. Abschn. 14.5. Abs. 10 UStAE; aber: BFH vom 07.02.2017, X B 79/16, n. v., BFH/NV 2017, 774, Rz. 19 "Ob Lücken bei der fortlaufenden Nummerierung der Rechnungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG zur Schätzung führen müssen, ist also einzelfallbezogen zu beantworten und obliegt der Entscheidung der Tatsacheninstanz."). Ebenso zulässig ist die Kombination von Zahlen und Buchstaben. Zur fortlaufenden Rechnungsnummer bei der Verwendung von Kontoauszügen als Rechnung vgl. BayLfSt vom 19.11.2008 (Az: S 7280.2.1–1/2 St 35, UR 2009, 107; vgl. Rz. 21). Der Unternehmer kann entscheiden, wie viele und welche separaten Nummernkreise er schaffen will, wobei er Nummernkreise für zeitlich, geografisch oder organisatorisch abgegrenzte Bereiche einrichten kann. Er muss jedoch sicherstellen, dass die jeweilige Rechnung leicht und eindeutig einem Nummernkreis zugeordnet werden kann und die Rechnungsnummer einmalig ist (vgl. Abschn. 14.5. Abs. 10 und 11 UStAE).
Rz. 112
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Nach Auffassung des FG Hamburg vom 25.11.2014, Az: 3 K 85/14, BB 2015, 533 gilt: "Eine Rechnungsnummer entspricht dann nicht den Vorgaben der § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG, Art. 226 Nr. 2 Richtlinie 2006/112/EG, wenn sie durch die mehrfache Anfügung von Bindestrichen und weiteren Zahlen so unübersichtlich gestaltet wird, dass nur durch eine aufwendige Prüfung festgestellt werden kann, ob die Rechnungsnummer einmalig vergeben ist."
Rz. 113
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Bei Verträgen über Dauerleistungen, die vor dem 01.01.2004 abgeschlossen wurden, ist es unschädlich, wenn diese keine fortlaufende Nummer enthalten. Bei ab dem 01.01.2004 abgeschlossenen Verträgen müssen die Verträge eine einmalige Nummer enthalten. Zahlungsbelege i. d. Z. müssen keine fortlaufende Nummer erhalten (vgl. Abschn. 14.5. Abs. 12 UStAE). Im Hinblick auf den durch die Steuersatzerhöhung offenbar ausgelösten Meinungsumschwung der Verwaltung (vgl. BMF vom 11.08.2006, Az: IV A 5 – S 7210 – 23/06, BStBl I 2006, 477, Tz. 22, 23 und vgl. Rz. 103) kann davon ausgegangen werden, dass dieser auch die fortlaufende Rechnungsnummer betrifft, mithin eine solche in den geänderten Verträgen einzufügen ist.
Rz. 114
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Wird über eine Leistung mittels Gutschrift abgerechnet (§ 14 Abs. 2 S. 2 UStG), muss der Gutschriftenaussteller die fortlaufende Nummer vergeben (zum Verlust des Vorsteuerabzugs aus Gutschriften mit mehrfach vergebenen Nummern vgl. FG München vom 01.07.2015, Az: 3 K 2165/12 DStRE 2017, 241, rkr.). Wird mit der Ausstellung der Rechnung ein Dritter beauftragt, kann dieser die fortlaufende Nummer vergeben (vgl. Abschn. 14.5. Abs. 13 UStAE). Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV; vgl. Rz. 176 ff.) und Fahrausweise (§ 34 UStDV; vgl. Rz. 182 ff.) müssen keine fortlaufende Nummer enthalten (vgl. Abschn. 14.5. Abs. 14 UStAE).