2.5.7.1 Allgemeines
Rz. 115
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Rechnung muss die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung angeben (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG). Die Verwendung von Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbolen ist zulässig, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist (§ 31 Abs. 3 S. 1 UStDV). Dabei müssen die erforderlichen anderen Unterlagen sowohl beim Rechnungsaussteller als auch beim Rechnungsempfänger vorhanden sein (§ 31 Abs. 3 S. 2 UStDV). Die Angabe der Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. den Umfang und die Art der sonstigen Leistung sind auch bei Rechnungen über Kleinbeträge (vgl. § 33 S. 1 Nr. 3 UStDV, vgl. Rz. 176 ff.), nicht jedoch bei Fahrausweisen als Rechnung (vgl. § 34 UStDV; vgl. Rz. 182 ff.) eine Pflichtangabe.
Rz. 116
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Bezeichnung einer Leistung muss eindeutig sein und eine leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist (vgl. BFH vom 10.11.1994, Az: V R 45/93, BStBl II 1995, 395, vom 8.10.2008, Az: V R 59/07, BStBl II 2009, 218, vom 16.01.2014, Az: V R 28/13, BStBl II 2014, 867 und vom 12.03.2020, Az: V R 48/17, BStBl II 2020, 604). Unrichtige oder ungenaue Angaben, die auch keinen Rückschluss auf den Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung und eine eventuelle Steuerpflicht ermöglichen, genügen diesen Anforderungen nicht (vgl. BFH vom 01.03.2018, Az: V R 18/17, BStBl II 2021, 644; vgl. Abschn. 14.5. Abs. 15 S. 1 und 2 UStAE). Bei Lieferungen kann neben der Angabe der Menge die Angabe der Art der gelieferten Gegenstände in Form einer handelsüblichen Bezeichnung erfolgen. Als handelsüblich gilt dabei jede im Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung, z. B. Markenartikelbezeichnungen (vgl. Abschn. 14.5. Abs. 15 S. 3 und 4 UStAE). Dabei sind für die Beurteilung, ob eine Bezeichnung handelsüblich ist, die Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferungen und der Wert der einzelnen Gegenstände im Einzelfall heranzuziehen. Nach Auffassung des FG Hamburg vom 30.09.2015 (Az: 5 K 85/12, BB 2016, 854; zur nicht ausreichenden Gattungsangabe vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 29.07.2016, Az: 2 V 34/16, DStRE 2017, 990) gilt: "Die Leistungsbezeichnung gelieferter Gegenstände erfordert, sofern Artikelnummern oder Herstellerbezeichnungen nicht erkennbar sind, eine zur Identifizierung geeignete Beschreibung der Beschaffenheit der Gegenstände." Demnach reichen auch im Niedrigpreissektor bei Textilien Angaben wie "Rock, Kleid, Bluse", selbst bei teilweiser Kennzeichnung als Damenbekleidung nicht aus, um die "Art" der gelieferten Gegenstände hinreichend zu beschreiben. Unter "Art" ist nicht ein Synonym für die Gattung, sondern für die "Beschaffenheit" zu verstehen. "Neben der Herstellerangabe bzw. der Angabe einer etwaigen Eigenmarke gehört hierzu auch die Benennung von Größe, Farbe, Material (ggf. auch: Sommer- oder Winterware), Schnittform (langer oder kurzer Arm, lange oder kurze Hose, Jogginghose, Schlupfhose etc.). […] Soweit die Ware selbst nicht mit dem Namen oder einer Kennzeichnung des Herstellers bzw. einer Eigenmarke gekennzeichnet war, müssen jedenfalls andere Beschaffenheitsmerkmale angeführt werden, die eine Identifizierung hinreichend ermöglichen." Für den Handel mit Kleidungsstücken im Niedrigpreissegment vgl. Hessisches FG vom 31.07.2017, Az: 1 K 323/14, EFG 2017, 1772 und vom 12.10.2017, Az: 1 K 547/14, EFG 2018, 420 sowie FG Münster vom 14.03.2019, Az: 5 K 3770/17 U, EFG 2019, 214: Den Anforderungen an die handelsübliche Bezeichnung ist nicht genügt, wenn die Kleidungsstücke bloß der Gattung nach (z. B. Hose, Pulli, Oberteile, Jacke) bezeichnet sind. Es bedarf einer Beschaffenheitsbeschreibung mit den identifizierenden Merkmalen. Zu den Rechnungsanforderungen beim massenhaften Handel mit Modeschmuck und Accessoires im Niedrigpreissegment vgl. BFH vom 10.07.2019, Az: XI R 28/18, BStBl II 2021, 961 sowie BFH vom 10.07.2019, Az: XI R 2/18, BFH/NV 2020, 238 (Vorinstanz: Hessisches FG vom 12.10.2017, Az: 1 K 2402/14, EFG 2018, 335). Demnach reicht die Angabe "diverser Modeschmuck" (Armband, Ohrring, Kette etc.) sowie der Nettoeinzelpreis und die Anzahl der gelieferten Artikel wegen der fehlenden Identifikationsmöglichkeit nicht aus (Haberland in UR 2018, 342 ff.).
Rz. 116a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Allgemeine Bezeichnungen, die Gruppen verschiedenartiger Gegenstände umfassen, beispielsweise "Geschenkartikel", sollen nicht ausreichend sein, wobei in Rechnungen über die Lieferung von Präsentkörben die Bezeichnung "Präsentkorb" als handelsüblich anzusehen ist und die Mengen und handelsübliche Bezeichnungen der einzelnen im Präsentkorb enthaltenen Gegenstände nicht in der Rechnung genannt werden müssen (vgl. Abschn. 14.5. Abs. 15 S. 6–8 UStAE). Unrichtige oder ungenaue Angaben führen grundsätzlich zum Verlust des Vorsteuerabzugs (vgl. Abschn. 15.11. Abs. 3 S. 5 UStAE, wegen weit...