Rz. 121
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem Urteil des BFH vom 08.10.2008 (Az: V R 59/07, BStBl II 2009, 218; Vorinstanz: Sächsisches FG vom 08.11.2006, Az: 1 K 2702/04, EFG 2008, 811 – hätte die streitige Formulierung gerade noch so akzeptiert) reicht zur Benennung einer erbrachten sonstigen Leistung die Bezeichnung "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" nach § 14 Abs. 4 UStG a. F. nicht aus (Folge: Verlust des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger). Ebenso ist die Bezeichnung als "unser gesamter Warenbestand" (BFH vom 15.12.2008, Az: V B 82/02, BFH/NV 2009, 797) sowie "Beratungsleistung" (BFH vom 16.12.2008, Az: V B 228/07, BFH/NV 2009, 620) nicht ausreichend, um einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Nach ständiger Rechtsprechung muss das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung muss dahin gehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Die Abrechnung kann auf andere Geschäftsunterlagen verweisen; diese müssen eindeutig bezeichnet sein (vgl. hierzu FG Berlin-Brandenburg von 29.11.2012, Az: 5 K 5274/10, DStRE 2013, 1453, Rev. V R 28/13 – Sind ergänzende Geschäftsunterlagen, auf die die Rechnung Bezug nimmt, nur dann bei der Beurteilung, ob die Rechnung eine hinreichende Leistungsbeschreibung enthält, zu berücksichtigen, wenn diese der Rechnung beigefügt sind?; BFH vom 16.01.2014, Az: V R 28/13, BStBl II 2014, 867 verweist die Sache zurück, nicht erforderlich ist es jedenfalls, dass die in Bezug genommenen Unterlagen der Rechnung beigefügt sind, sie müssen nach § 31 Abs. 3 S. 2 UStDV lediglich "vorhanden" sein; zu den Anforderungen vgl. überblicksartig BFH vom 22.07.2014, Az: XI B 29/14, n. v., BFH/NV 2014, 1780, Rz. 19 ff.; vgl. weiterführend Weimann, UStB 2009, 80 ff.; Englisch, UR 2009, 181 ff.; Zaumseil, UStB 2009, 226 ff. Zu Allgemeinplätzen wie "Trockenbauarbeiten", "Fliesenarbeiten" und "Außenputzarbeiten" vgl. BFH vom 05.02.2010, Az: XI B 31/09, n. v., BFH/NV 2010, 962 und BFH vom 15.10.2019, Az: V R 29/19, BStBl II 2021, 646 (zur Abgrenzung zum vorgenannten Urteil vgl. Rz. 42). Zur Formulierung "zur Deckung Ihrer erhaltenen Vorauszahlungen" bei Gutschriften an Handelsvertreter vgl. BFH vom 10.01.2012, Az: XI B 80/11, n. v., BFH/NV 2012, 815. Die Rechnungsangabe "Renovierungsarbeiten" stellt nach dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 19.05.2010, Az: 5 K 5056/09; DStRE 2012, 368 keine hinreichend bestimmte Leistungsbezeichnung dar (bestätigt durch Urteil des BFH vom 29.08.2012, Az: XI R 40/10, n. v., BFH/NV 2013, 182 – es fehlten zudem ergänzende Verweise auf andere Geschäftsunterlagen und Angaben zum Zeitpunkt der Leistungen). Zur Erkennbarkeit einer Arbeitnehmerüberlassung als Leistungsgegenstand im Baugewerbe (Abgrenzung zu Werklieferungen oder Werkleistungen) vgl. FG Saarland vom 16.06.2010, Az: 1 K 1176/07, EFG 2010, 1739.
Rz. 122
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zur ungenauen Beschreibung der Leistung in Rechnungen eines Rechtsanwalts (z. B. "für allgemeine wirtschaftliche Beratung im [Zeitraum] berechnen wir Ihnen pauschal wie vereinbart") vgl. BFH vom 20.10.2016, Az: V R 26/15, BStBl II 2020, 593. Die Entscheidung ist insbesondere auch wegen der Feststellungen des BFH zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung interessant (vgl. dazu Rz. 162 ff.).
Rz. 123
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Zu den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in Rechnungen vgl. FG Hamburg vom 25.11.2014, Az: 3 K 85/14, BB 2015, 533 ("Putzarbeiten", "Fugenarbeiten", "Kalkzement auffüllen", "Gerüstan- und -abbau" ohne Angaben zu den entsprechenden Örtlichkeiten nicht ausreichend). S. a. FG Hamburg vom 21.08.2015, Az: 2 V 154/15, BB 2015, 2581 (pauschale Angabe "Gerüstbau-Arbeiten" mit pauschalen Angaben zum Bauprojekt ohne konkrete Angaben zu den Örtlichkeiten und einzelnen Arbeiten nicht ausreichend). Ebenfalls keine ausreichende Leistungsbeschreibung liegt nach dem Beschluss des FG Hamburg vom 06.03.2017 (Az: 2 V 295/16, BB 2017, 1750) vor, wenn in Rechnungen lediglich Angaben wie "Paletten Umverpackung", "Abpacken/Sortieren von Waren", "Be- und Entladen" etc. enthalten sind und zudem jeweils über größere Zeiträume ohne weitere Konkretisierung abgerechnet wird, wodurch auch Doppelabrechnungen nicht auszuschließen sind. Erforderlich sind Angaben zu Art, Umfang, Inhalt und Ort der Leistung. Zur Leistungsbeschreibung i. Z. m. dem Organisieren von Kaffeefahrten vgl. FG Berlin-Brandenburg vom 24.11.2015, Az: 7 K 15090/13, EFG 2016, 317 (nicht ausreichend sind Formulierungen wie "Planung Besucher" oder "Vorplanung" in einer bestimmten Kalenderwoche). Nach Auffassung im Urteil des FG Hamburg vom 27.06.2017, Az: 2 K 214/16, EFG 2017, 1914 ist eine Rechnung, mit der über Transport- und Logistikleistungen abgerechnet wird und die als Beschreibung des Leistungsgegenstandes lediglich die Bezeichnung "Tagestoure...