Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Neben den dargestellten Voraussetzungen, dem Vorliegen einer Werkleistung an einem Gegenstand, der zum Zwecke der Be- oder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder in diesem erworben wurde, fordert § 7 UStG die Ausfuhr dieses Gegenstandes. § 7 Abs. 1 S. 1 gliedert den Tatbestand in drei Fallgruppen (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 UStG), die sich hinsichtlich der Person des Ausführers und des Zielgebietes der Ausfuhr unterscheiden. Den Umstand der Beförderung oder Versendung (insoweit vgl. die Kommentierung zu § 6) ins Drittlandsgebiet muss der (Werk-)Unternehmer durch einen Ausfuhrnachweis belegen (§ 7 Abs. 4 UStG i. V. m. §§ 12, 8–11 UStDV; vgl. Rz. 39 ff.).
2.6.1 Ausfuhr durch den Werkunternehmer
Rz. 34
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Lohnveredelung an einem Gegenstand der Ausfuhr liegt vor, wenn der (Werk-) Unternehmer den Gegenstand nach der Be- oder Verarbeitung ins Drittlandsgebiet (vgl. § 1 Abs. 2a S. 3 UStG), ausgenommen der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, befördert oder versendet (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG). An die Person des Auftraggebers werden in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen geknüpft, der Auftraggeber kann daher auch ein inländischer Auftraggeber sein (wegen Besonderheiten des Buchnachweises in diesen Fällen vgl. § 13 Abs. 7 UStDV).
2.6.2 Ausfuhr durch den Auftraggeber
Rz. 35
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Lohnveredelung an einem Gegenstand der Ausfuhr liegt ebenfalls vor, wenn der Auftraggeber den Gegenstand nach der Be- oder Verarbeitung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet und zusätzlich "ausländischer Auftraggeber" ist (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG). Ein ausländischer Auftraggeber liegt vor, wenn der Auftraggeber die Voraussetzungen eines ausländischen Abnehmers nach § 6 Abs. 2 UStG erfüllt (§ 7 Abs. 2 UStG). Der Auftraggeber muss daher entweder seinen Wohnort oder Sitz im Ausland, ausgenommen der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete haben (§ 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG) oder es muss sich um eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmers handeln, die ihren Sitz im Ausland, ausgenommen in den bezeichneten Gebieten hat und den Auftrag in eigenem Namen erteilt (§ 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG).
2.6.3 Ausfuhr in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete
Rz. 36
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Lohnveredelung an einem Gegenstand der Ausfuhr liegt ebenfalls vor, wenn der (Werk-)Unternehmer den Gegenstand nach der Be- oder Verarbeitung in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete befördert und versendet und der Auftraggeber entweder ein ausländischer Auftraggeber (vgl. Rz. 35) ist (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a UStG) oder ein Unternehmer, der im Inland oder den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig ist und den be- oder verarbeiteten Gegenstand für Zwecke seines Unternehmens verwendet (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. b UStG; wegen Besonderheiten des Buchnachweises in diesen Fällen vgl. § 13 Abs. 7 UStDV). Die Verwendung für Zwecke seines Unternehmens ist gesetzlich nicht näher definiert. Zur Verwaltungsauffassung vgl. Abschn. 7.1. Abs. 1a UStAE, eingefügt durch BMF vom 12.12.2013, Az: IV D 3 – S 7015/13/10001, BStBl I 2013, 1627 (mit Anwendungsregelung; Streichung der bisherigen Verweisung auf Abschn. 6.1. Abs. 3 UStAE).