Rz. 23

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Beim i. g. Erwerb von neuen Fahrzeugen i. S. d. § 1b UStG ist die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb in Form einer Fahrzeugeinzelbesteuerung zu berechnen (§ 16 Abs. 5a UStG).

 

Rz. 24

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht, da der Erwerb durch eine Privatperson, eine nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigung oder durch einen Unternehmer erfolgt, der das Fahrzeug für seinen nichtunternehmerischen Bereich bezieht (Abschn. 16.3. Abs. 1 S. 4 UStAE). Unternehmer oder juristische Personen, die von § 1b UStG nicht erfasst werden, haben den i. g. Erwerb neuer Fahrzeuge in der Voranmeldung und in der Steuererklärung für das Kj. anzumelden; eine Fahrzeugeinzelbesteuerung unterbleibt insoweit (Abschn. 16.3. Abs. 1 S. 4 UStAE).

 

Rz. 25

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Der Erwerber hat spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist (Tag des Erwerbs nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG), eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (§ 18 Abs. 5a UStG), und die Steuer zu entrichten. Im Falle der Nichtabgabe der Erklärung oder Falschberechnung kann das FA ggf. im Schätzwege die Steuer festsetzen. Dabei wird der Schätzung regelmäßig die Mitteilung zugrunde gelegt, die dem FA von den für die Zulassung oder Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden (§ 18 Abs. 10 Nr. 1 UStG) oder dem für die Besteuerung des Fahrzeuglieferers zuständigen EG-Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt wird (Abschn. 18.9. Abs. 2 S. 3 UStAE).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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