Rz. 116
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der durch das JStG 2020 (BGBl I 2020, 3096) eingeführte § 4 Nr. 14 Buchst. f UStG befreit eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundene Leistungen, die von
erbracht werden.
Rz. 117
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Begünstigt werden Leistungen, die sicherstellen sollen, dass bei Bedarf Heilbehandlungsleistungen erbracht werden. Erfasst sind v. a. Aufgaben im Rettungsdienst. Befreit sind das Vorhalten von Heilbehandlungsleistungen in Form einer Rufbereitschaft, die ggf. tatsächlich erbrachte Erstversorgung bei Verletzungen und Erkrankungen (Erste-Hilfe-Maßnahmen) einschließlich lebensrettender Sofortmaßnahmen, die allgemeine Betreuung verletzter Personen, die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die Transportbegleitung. Auch Leistungen im ärztlichen Notfalldienst wie das Bereitstellen von Notfallfahrzeugen samt Fahrern bzw. Rettungssanitätern oder Rettungshelfern, das Bereitstellen und der Betrieb einer Rettungsleitstelle bzw. Rettungswache, die Annahme und die Vermittlung eingehender Notfallrufe sowie die Notfallrettung selbst werden von der Befreiung erfasst. Befreit sind außerdem Sanitätsdienstleistungen bei Großveranstaltungen oder Versammlungen (vgl. hierzu Huschens, UVR 2021, 45; Sterzinger, UR 2020, 941).
Rz. 118
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Soweit die Leistungen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, sind sie ohne weitere Voraussetzung steuerfrei. Bei Sanitäts- und Rettungsdiensten ist zusätzlich erforderlich, dass sie die in den Rettungsdienstgesetzen der Länder geregelten Anforderungen erfüllen. Diese sehen regelmäßig eine Genehmigungspflicht für das Betreiben von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport, Krankentransport oder Patientenrückholung vor (vgl. z. B. Art. 21 BayRDG).
Rz. 119
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Bereitstellung und der Betrieb einer Notfallpraxis i. S. d. § 75 SGB V wird von § 4 Nr. 14 Buchst. f Doppelbuchst. cc UStG von der Umsatzsteuer befreit. Neben der Organisation des Bereitschaftsdienstes werden auch die Leistungen des nichtärztlichen Personals, das den diensthabenden Arzt bei der (Notfall-)Behandlung unterstützt, von der Befreiung erfasst. Begünstigte Einrichtungen i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. f Doppelbuchst. cc UStG sind solche, die aufgrund eines Vertrages mit der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 75 SGB V die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen, wofür die Kosten durch die Krankenkassen übernommen werden.