Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
2.6.1 Inland/Ausland (§ 1 Abs. 2 UStG)
2.6.1.1 Inland
Rz. 200
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das Inland umfasst nach Abschn. 1.9 Abs. 1 UStAE das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 S. 1 UStG bezeichneten Gebiete (Büsingen, Insel Helgoland, Freizonen i. S. d. Art. 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie die deutschen Schiffe und die deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören). Botschaften, Gesandtschaften und Konsulate anderer Staaten gehören selbst bei bestehender Exterritorialität zum Inland. Das Gleiche gilt für Einrichtungen, die von Truppen anderer Staaten im Inland unterhalten werden. Zum Inland gehört auch der Transitbereich deutscher Flughäfen (BFH vom 03.11.2005, Az: V R 63/02, BStBl II 2006, 337).
Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, 1; ABl. L 287 vom 20.10.2013, 90) in der jeweils geltenden Fassung.
Rz. 201
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das Gebiet von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freihäfen, der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören, gehören umsatzsteuerrechtlich nicht zum Inland. Mit Außerkrafttreten des deutschen Zollgesetzes (ZG) und Änderung des gemeinsamen Zollrechts wurde der Begriff "Freihäfen" präzisiert und durch "Freizonen des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 S. 1 ZollVG (Freihäfen)" ersetzt. Zum 01.05.2016 wurde der bis dahin gültige Zollkodex durch den Unionszollkodex (UZK) ersetzt und hatte der Begriff "Kontrolltyp I" keine Bedeutung mehr, da das gemeinsame Zollrecht nach dem UZK keine Unterscheidung verschiedener Kontrolltypen mehr kennt. Zum 01.01.2021 ist diese unionsrechtliche Änderung in das UStG aufgenommen worden, sodass es dort der "Freizonen im Sinne des Art. 243 ZK der Union" heißt. § 1 Abs. 2 S. 4 UStG verweist auf die jeweilige Fassung des Unionszollkodexes. Obwohl die Freihäfen nach nationaler Auffassung nicht Inland darstellen, gehören diese Gebiete aus unionsrechtlicher Sicht zum Gebiet der BRD und sind deshalb nicht aus dem Anwendungsbereich des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ausgenommen. Aufgrund geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen einerseits und gewollter Maßnahmen andererseits hat sich die Anzahl der Freihäfen stark reduziert. Gegenwärtig gibt es in der BRD noch zwei Freihäfen, nämlich Bremerhaven und Cuxhaven.
Rz. 202
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach Abschn. 1.9. Abs. 2 S. 2 UStAE gehören die österreichischen Gemeinden Mittelberg (Kleines Walsertal) und Jungholz in Tirol zum Ausland i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 2 UStG; die Einfuhr in diesen Gebieten unterliegt jedoch der deutschen Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG).
2.6.1.2 Ausland
Rz. 203
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ausland ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist (§ 1 Abs. 2 S. 2 UStG). Somit gehören zum Ausland das übrige Gemeinschaftsgebiet (s. Abschn. 1.10 UStAE; vgl. Rz. 205) und das Drittlandsgebiet (vgl. Rz. 206) einschließlich der Gebiete, die nach § 1 Abs. 2 S. 1 UStG vom Inland ausgenommen sind.
Unter Berücksichtigung der sich aus § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 UStG ergebenden Unterscheidung zwischen In- und Ausland und der Definition des Auslands "als das Gebiet, das ... nicht Inland ist", folgt, dass bei Leistungen, bei denen sich der Ort nach dem Empfängerort richtet, aus der Nichterweislichkeit eines ausländischen Empfängerorts auf das Vorliegen eines inländischen Empfängerorts zu schließen ist (BFH vom 28.11.2017, Az: V B 60/17 (NV), BFH/NV 2018, 353).
2.6.2 Gemeinschaftsgebiet, Drittlandsgebiet (§ 1 Abs. 2a UStG)
2.6.2.1 Gemeinschaftsgebiet
Rz. 204
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das Gemeinschaftsgebiet umfasst das Inland der Bundesrepublik Deutschland (i. S. v. § 1 Abs. 2 S. 1 UStG) sowie die gemeinschaftsrechtlichen Inlandsgebiete der übrigen EG-Mitgliedstaaten (übriges Gemeinschaftsgebiet).
Rz. 205
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zum übrigen Gemeinschaftsgebiet gehören Belgien, Bulgarien, Dänemark (ohne Grönland und die Färöer), Estland, Finnland (ohne die Åland-Inseln), Frankreich (ohne die überseeischen Departements, Guadeloupe, Guyana, Martinique und Réunion und ohne die Inseln Saint-Martin und Saint-Barthélemy) zuzüglich des Fürstentums Monaco, Griechenland (ohne Berg Athos), Irland, Italien (ohne Livigno, Campione d’Italia, San Marino und den zum italienischen Hoheitsgebiet gehörenden Teil des Luganer Sees), Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande (ohne das überseeische Gebiet Aruba und ohne die Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Saba und Sint Eustatius), Österreich, Polen, Portugal (einschließlich Madeira und der Azoren), Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien (einschließlich Balearen, ohne Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla), Tschechien, Ungarn, bis zum 31.12.2020 Vereinigtes Königreich und Nordirland (ohne die überseeischen Länder und Gebiete, die Selbstverwaltungsgebiete der Kanalinseln Jersey und Guer...