Rz. 180
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit Beginn der Corona-Epidemie erkannte die Politik die Steuersatzermäßigung und erstmals sogar den Nullsteuersatz als probate Mittel zur Krisenbewältigung.
2.6.1 Absenkung der Umsatzsteuer vom 01.07.2020 bis 31.12.2020
Rz. 181
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020 (BGBl I 2020, 1513; BStBl I 2020, 563) werden die USt-Sätze
- zeitlich befristet vom 01.07.2020 bis 31.12.2020
- von 19 auf 16 Prozent und
- von 7 auf 5 Prozent
abgesenkt (ausführlich hierzu Rz. 198 ff.).
2.6.2 Umsatzsteuer in der Gastronomie war bis zum 31.12.2023 abgesenkt (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG)
Rz. 182
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Bundesrat hatte am 7.10.2022 zahlreichen Änderungen bei den sogenannten Verbrauchsteuern zugestimmt. Der Bundestag hatte die Änderungen am 22.10.2022 beschlossen, um u. a. die Gastronomie und die mittelständischen Brauereien zu entlasten (ausführlich hierzu Rz. 135 ff.).
2.6.3 Umsatzsteuer auf Erdgas und Fernwärme wird temporär abgesenkt (§ 28 Abs. 5, Abs. 6 UStG)
Rz. 183
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit dem "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" (BGBl I 2022, 1743) wird der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen rückwirkend ab dem 01.10.2022-31.03-20242024 von 19 % auf 7 % reduziert. Diese Maßnahme ist Teil des dritten Entlastungspakets. Während der parlamentarischen Beratungen wurde die Umsatzsteuersenkung auf die Fernwärme ausgeweitet.
Rz. 184
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit Schreiben vom 25.10.2022 hat das BMF bereits zu der Gesamtproblematik ausführlich Stellung genommen (BMF Schreiben vom 25.10.2022, III C 2 – S 7030/22/10016 :005, 2022/1014041).
2.6.3.1 Antworten auf Mandantenfragen
Rz. 185
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zusätzlich beantwortet das BMF auf seiner Homepage potentielle Mandantenfragen zur Senkung des Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Gas:
FAQ 1: Für welche Gaslieferungen wird der Umsatzsteuersatz gesenkt?
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent gilt für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz. Nicht entscheidend ist dabei, wie das Gas erzeugt wird. Erfasst wird also auch Gas aus Biogasanlagen, das über das Erdgasnetz verteilt wird. Die Lieferung von Gas über andere Vertriebswege (wie z. B. Kartuschen) wird dagegen weiterhin mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent besteuert.
FAQ 2: Warum wird nur die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz begünstigt?
Die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas soll die zusätzlichen Belastungen verringern, die aus der Gasumlage entstehen. Diese Gasumlage fällt nur an, wenn Gas über das Erdgasnetz bezogen wird.
FAQ 3: Für welchen Zeitraum wir der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen gesenkt?
Der Umsatzsteuersatz wird für den gleichen Zeitraum gesenkt, in dem die Gasumlage erhoben wird, also voraussichtlich vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024.
FAQ 4: Warum wird die Umsatzsteuer auf Gaslieferungen nicht vollständig gestrichen?
Das Europäische Recht schreibt bestimmte Mindeststeuersätze vor. Es ist Deutschland daher nicht erlaubt, den Umsatzsteuersatz auf null zu senken.
FAQ 5: Was ist bei Abschlagzahlungen zu beachten?
Entscheidend ist grundsätzlich, wann die Ablesung erfolgt. Ob eine Anzahlung erfolgt ist, ist für die Höhe der Umsatzsteuer nicht entscheidend.
FAQ 6: Wie setzt sich der Gaspreis zusammen?
Die Zusammensetzung des Gaspreises können Sie dem Artikel "Der Gaspreis" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz entnehmen.
Rz. 186
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine sicher ebenfalls spannende Frage lautet: Werden die Energieversorger die Steuersenkung an ihre Kunden weitergeben? Hierzu erklärt Kerstin Andreae, Vorsitzende der Hauptgeschäftsführung des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (www.bdew.de, Presseinformation vom 30.9.2022): „Die Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas und Fernwärme ist vor dem Hintergrund der massiv steigenden Energiekosten eine richtige und wichtige Maßnahme der Bundesregierung. Die nun beschlossene Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas und auf Fernwärme kann den Preisanstieg für die Haushalte spürbar dämpfen. er BDEW hatte seit längerem die Senkung von Steuern auf die Energiepreise gefordert. Positiv ist, dass diese Entlastung bei vergleichbarem Verbrauch bei niedrigeren Einkommen proportional höher ausfällt als bei höheren Einkommen. Der Grund hierfür liegt darin, dass bei Menschen mit niedrigerem Einkommen ein proportional höherer Anteil ihres Einkommens in indirekte Steuern wie die Mehrwertsteuer fließt. Mit der kurzfristigen Ausweitung der Mehrwertsteuersenkung auf die Fernwärme können nun auch Hunderttausende Fernwärmekunden profitieren. Der BDEW wird sich weiterhin für eine Absenkung der Mehrwertsteuer auf 7 Prozent auch für Strom einsetzen.
Selbstverständlich werden die Energieversorger die Steuerentlastung an die Kunden weitergeben. Die Senkung der Mehrwertsteuer gilt sehr kurzfristig zum morgigen 1. Oktober 2022. Erst in den letzten Tagen wurde neben den Gaslieferungen auch die Fernwärme mit in die Steuersenkung aufgenommen, hier werden die Energieversorger mit Hochdruck die notwendigen Anpassungen vornehmen. Fest steht: Die Mehrwertsteuersenkung wird 1:1 bei den Kundinnen und Kunden ankommen.”
2.6.3.2 Antworten auf Beraterfragen
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