2.6.1 Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerbefreiung
2.6.1.1 Steuerbarkeit
Rz. 130
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Leistung muss umsatzsteuerbar sein (s. Rz. 26 f.).
2.6.1.2 Kein Neufahrzeug
Rz. 131
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Leistung darf nicht in der Lieferung eines Neufahrzeugs bestehen (s. Rz. 28 f.).
2.6.1.3 Umsätze an Streitkräfte der GSVP im Inland
Rz. 132
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union (GASP). Die GSVP ist der wichtigste politische Rahmen, über den die Mitgliedstaaten eine europäische strategische Sicherheits- und Verteidigungskultur entwickeln, Konflikte und Krisen gemeinsam angehen, die Union und ihre Bürgerinnen und Bürger schützen und den Weltfrieden und die internationale Sicherheit stärken können. Aufgrund des angespannten geopolitischen Kontexts gehörte die GSVP in den letzten 10 Jahren zu den Politikbereichen, die sich am schnellsten entwickelt haben. Der am 24. Februar 2022 begonnene russische Angriffskrieg gegen die Ukraine bedeutet einen geopolitischen Rückschlag für Europa, durch den neue Impulse für die Gründung einer EU-Verteidigungsunion gegeben wurden (Europäisches Parlament, www.europarl.europa.eu, abgerufen am 06.08.2023).
Rz. 133
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. e und f UStG betreffen Maßnahmen i. R. d. GSVP gem. Titel V Kap. 2 Abschn. 2 des Vertrags über die Europäische Union. Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union i. R. d. GSVP unternommen werden, sind u. a. militärische Missionen und Operationen, Tätigkeiten von Gefechtsverbänden, der gegenseitige Beistand, Projekte i. R. d. Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) sowie Tätigkeiten der Europäischen Verteidigungsagentur (European Defence Agency – EDA). Ausgenommen sind Tätigkeiten i. R. d. Solidaritätsklausel nach Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und andere bilaterale oder multilaterale Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, soweit sie nicht mit Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union i. R. d. GSVP unternommen werden, in Zusammenhang stehen. Hierzu zählen auch zivile Missionen i. R. d. GSVP, Aufgaben, zu deren Erfüllung ausschließlich Zivilpersonal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt werden, und Lieferungen und Leistungen, die die Streitkräfte für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Truppen oder das Zivilpersonal erwerben, das sie innerhalb ihres eigenen Mitgliedstaats begleitet (Abschn. 4.7.1. Abs. 3a UStAE).
Rz. 134
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Befreit werden Lieferungen und sonstige Leistungen, wenn die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates im Inland an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union i. R. d. Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird. In diesem Fall sind die Umsätze, die für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind, von der Umsatzsteuer befreit. Die Änderung beruht auf Art. 151 Abs. 1 Buchst. ba der MwStSystRL i. d. F. von Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2019/2235 des Rates vom 16.12.2019 zur Änderung der MwStSystRL und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen i. R. d. Union (BR-Drucks. 502/20, Begründung zu Art. 12 Nr. 1 Buchst. e, 171, unter Hinweis auf ABl. L 336 vom 30.12.2019, 10).
Rz. 135
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Begünstigt sind Leistungsbezüge, die für unmittelbare amtliche Zwecke der Streitkraft selbst und für den persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch Angehörige der Streitkraft, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind. Die Steuerbefreiung kann nicht für Leistungen an den einzelnen Soldaten in Anspruch genommen werden, sondern nur, wenn die Beschaffungsstelle der Streitkraft Auftraggeber und Rechnungsempfänger der Leistung ist (Abschn. 4.7.1. Abs. 3b UStAE).
2.6.1.4 Bei Lieferungen: Kein Gelangen in das und Verbleiben im EU-Ausland erforderlich
Rz. 136
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Anders als in den Fällen der Buchstaben b–d und f muss ein Liefergegenstand nicht in das Gebiet des anderen EU-Mitgliedstaates befördert oder versendet werden (s. Rz. 65 ff.), denn die begünstigten Streitkräfte agieren im Inland.
2.6.2 Nachweis der Steuerbefreiung
Rz. 137
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Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer im Geltungsbereich des UStG buchmäßig nachgewiesen werden (s. Rz. 50 ff.).
Rz. 138–139
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einstweilen frei.