Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein Unternehmer mit Umsätzen unterhalb der Kleinunternehmergrenzen hat ein Wahlrecht. Er muss die kraft Gesetzes geltende Kleinunternehmerregelung nicht unbedingt gegen sich gelten lassen.
Soweit es für einen Unternehmer wirtschaftlich günstiger erscheint, z. B. um Vorsteuerabzug aus Investitionen geltend machen zu können, kann er gem. § 19 Abs. 2 UStG auf den Kleinunternehmerstatus verzichten und freiwillig die Regelbesteuerung anwenden. Für die Entscheidung, ob eine Option lohnenswert ist, sollten die Höhe der Eingangsleistungen mit USt, die Vorsteuerabzugsberechtigung der Kunden aus den Ausgangsleistungen, die jeweils auf die Leistungen anwendbaren Steuersätze sowie der zusätzlich für den Unternehmer entstehende Verwaltungsaufwand durch Aufzeichnungspflichten und USt-Voranmeldungen einbezogen werden.
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Option zur Regelbesteuerung kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung für das jeweilige Veranlagungsjahr gegenüber dem FA formlos oder durch konkludentes Handeln erklärt werden (Abschn. 19.2 Abs. 1 Nr. 2 UStAE). Allerdings ist der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung durch eine konkludente Handlung nicht empfehlenswert, wenn der Unternehmer nur für einen Teilbereich seines Unternehmens eine Umsatzsteuererklärung abgibt (BFH vom 24.07.2013, Az: XI R 31/12, BStBl II 2014, 214). Bei Unklarheiten i. Z. m. einer Optionserklärung soll das FA den Unternehmer zwar grundsätzlich befragen. Sollten hierbei Zweifel verbleiben, kann eine Option zur Regelbesteuerung jedoch nicht angenommen werden (Abschn. 19.2 Abs. 1 Nr. 2 S. 5 UStAE).
Eine wirksame Optionserklärung gilt vom Beginn des Kj. an, für das der Unternehmer sie ausgesprochen hat. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit bindet diese Erklärung den Unternehmer für fünf Kj.
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Widerruf der Option, um von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung zurückzukehren, kann nur nach Ablauf der Fünfjahresfrist und nur mit Wirkung zu Beginn eines Kj. erfolgen. Auch der Widerruf kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kj., für das er gelten soll, ausgesprochen werden.
Zur Rechnungsberichtigung beim Widerruf der Option vgl. Abschn. 19.2 Abs. 2 S. 2 u. Abs. 4 S. 3 UStAE.
Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Begriff der "Unanfechtbarkeit" bezieht sich auf die formelle Bestandskraft der erstmaligen Steuerfestsetzung für den betreffenden VZ (Abschn. 19.2 Abs. 6 UStAE). Als Steuerfestsetzung gilt die Festsetzung der Umsatzsteuer in einem Steuerbescheid (§ 155 AO) bzw. die einer Steuerfestsetzung gleich stehende Übermittlung einer USt-Jahreserklärung (§ 18 Abs. 3 UStG i. V. m. § 168 AO).
Eine USt-Voranmeldung bzw. die Steuerfestsetzung bezüglich eines Voranmeldungszeitraums stellen noch keine Steuerfestsetzungen i. S. d. § 19 Abs. 2 S. 1 UStG dar (Abschn. 19.2 Abs. 5 S. 4 UStAE). Deren formelle Bestandskraft ist also nicht ausschlaggebend für die Möglichkeit der Option zur Regelbesteuerung.