Rz. 23

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Unternehmer konnte seinen Antrag, die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen zu berechnen, (für die Vergangenheit) zurücknehmen oder (für die Zukunft) widerrufen. Die Rücknahme bzw. der Widerruf konnte dem FA gegenüber formlos oder durch schlüssiges Verhalten mitgeteilt werden.

 

Rz. 24

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Rücknahme bzw. der Widerruf der Besteuerung nach Durchschnittssätzen war nur mit Wirkung vom Beginn eines Kj. an möglich. Die Rücknahme bzw. der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kj. zu erklären, für das er gelten soll. Unter Unanfechtbarkeit ist die formelle Bestandskraft der erstmaligen Steuerfestsetzung zu verstehen; auf deren Unabänderbarkeit kommt es nicht an (BFH vom 11.12.1997, V R 50/94, BStBl II 1998, 420).

 

Rz. 25

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ein Widerruf hatte den Unternehmer fünf Jahre an die Regelbesteuerung (§ 23 Abs. 3 S. 4 UStG) gebunden.

Ist eine Voraussetzung für die Anwendung der Durchschnittsbesteuerung weggefallen, z. B. durch Eintritt der Buchführungspflicht oder Überschreiten der 61.356-EUR-Umsatzgrenze, galt dies nicht als Widerruf, wenn der Unternehmer die Durchschnittssätze wieder in Anspruch nahm, sobald die Voraussetzungen wieder vorlagen. Eine Bindung an die Regelbesteuerung für fünf Jahre bestand in diesen Fällen also nicht.

Machte der Unternehmer allerdings von der Möglichkeit zur Rückkehr zur Durchschnittssatzbesteuerung, sobald die Voraussetzungen wieder vorlagen, keinen Gebrauch, galt dies als Widerruf mit Wirkung vom Beginn des Kj. an, für das die Durchschnittssätze zuerst nicht mehr angewendet werden durften (Abschn. 23.4. Abs. 4 UStAE).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?