Rz. 65

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Teilleistungen sind

  • wirtschaftlich abgrenzbare Teile,
  • einheitlicher langfristiger Leistungen (Dauerleistungen, Werklieferungen, Werkleistungen),
  • für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und
  • die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden

(vgl. § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 3 UStG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge