Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
2.6.2.1 Gemeinschaftsgebiet
Rz. 204
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das Gemeinschaftsgebiet umfasst das Inland der Bundesrepublik Deutschland (i. S. v. § 1 Abs. 2 S. 1 UStG) sowie die gemeinschaftsrechtlichen Inlandsgebiete der übrigen EG-Mitgliedstaaten (übriges Gemeinschaftsgebiet).
Rz. 205
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zum übrigen Gemeinschaftsgebiet gehören Belgien, Bulgarien, Dänemark (ohne Grönland und die Färöer), Estland, Finnland (ohne die Åland-Inseln), Frankreich (ohne die überseeischen Departements, Guadeloupe, Guyana, Martinique und Réunion und ohne die Inseln Saint-Martin und Saint-Barthélemy) zuzüglich des Fürstentums Monaco, Griechenland (ohne Berg Athos), Irland, Italien (ohne Livigno, Campione d’Italia, San Marino und den zum italienischen Hoheitsgebiet gehörenden Teil des Luganer Sees), Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande (ohne das überseeische Gebiet Aruba und ohne die Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Saba und Sint Eustatius), Österreich, Polen, Portugal (einschließlich Madeira und der Azoren), Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien (einschließlich Balearen, ohne Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla), Tschechien, Ungarn, bis zum 31.12.2020 Vereinigtes Königreich und Nordirland (ohne die überseeischen Länder und Gebiete, die Selbstverwaltungsgebiete der Kanalinseln Jersey und Guernsey) zuzüglich der Insel Man, Zypern (ohne die Landesteile, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt) einschließlich der Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Akrotiri und Dhekelia) auf Zypern. Für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs wird Nordirland auch nach dem 31.12.2020 als zum Gemeinschaftsgebiet zugehörig behandelt. Im Warenverkehr mit Nordirland finden daher auch nach diesem Zeitpunkt die für den i.g. Handel geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer Anwendung (vgl. BMF-Schreiben vom 10.12.2020, BStBl I 2020, 1370). Nach dem 31.12.2020 ausgeführte Umsätze mit Ursprungs- oder Bestimmungsort in den britischen Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia auf Zypern gelten als Umsätze mit Ursprungs- oder Bestimmungsort in der Republik Zypern (Abschn. 1.10. Abs. 1 und Abs. 3 UStAE).
2.6.2.2 Drittlandsgebiet
Rz. 206
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das Drittlandsgebiet umfasst die Gebiete, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehören (§ 1 Abs. 2a S. 3 UStG), u. a. auch Andorra, Gibraltar und den Vatikan. Das Drittlandsgebiet umfasst nach dem 31.12.2020 grundsätzlich auch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Abschn. 1.10. Abs. 2 UStAE). Zu den ab dem 01.01.2021 geltenden Sonderregelungen vgl. Abschn. 1.10. Abs. 3 UStAE.