Rz. 156

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Werden die mittels Vorabrechnung oder Anzahlungsrechnung angeforderten Beträge vom Leistungsempfänger nicht bezahlt, treten die Rechtsfolgen des § 14c Abs. 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis) selbst dann nicht ein, wenn der Unternehmer die Leistung nicht ausführt, es sei denn, die Ausführung der Leistung war von Beginn an nicht beabsichtigt (vgl. BFH vom 21.02.1980, Az: V R 146/73, BStBl II 1980, 283; Abschn. 14.8. Abs. 2 UStAE). Damit die Rechtsfolgen des § 14c Abs. 2 UStG nicht eintreten, muss die Rechnung eindeutig als Vorab- oder Anzahlungsrechnung erkennbar sein (vgl. BFH vom 05.02.1998, Az: V R 65/97, BStBl II 1998, 415). Leistet der Rechnungsempfänger die Zahlung zunächst nicht in der angeforderten Höhe, entsteht die USt nur auf das tatsächlich vereinnahmte Entgelt (vgl. Abschn. 14.8. Abs. 5 S. 4 UStAE). Wird die Leistung später nicht ausgeführt (bei ursprünglich ernsthaftem Willen und Vereinnahmung/Abgrenzung zu § 14c Abs. 2 UStG; vgl. § 14c UStG Rz. 63 ff.), kann der USt-Ausweis in der Rechnung über § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 1 UStG berichtigt werden, die Berichtigung des Vorsteuerabzuges erfolgt über § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 2 UStG (vgl. die Kommentierung zu § 17).

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