Rz. 81
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach Auffassung der OFD Karlsruhe erfordert die Annahme von Teilleistungen nicht nur die wirtschaftliche Teilbarkeit und deren vertragliche Vereinbarung, sondern auch die tatsächliche Durchführung der vertraglichen Vereinbarungen (OFD Karlsruhe vom 19.09.2005, DStR 2005, 1736, Tz. 3.2). Besondere Bedeutung kommt dabei der Abnahme zu.
Ist für die Abnahme Schriftform vereinbart worden, so ist auch die Abnahme der Teilleistungen gesondert schriftlich festzuhalten.
Rz. 82
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Darüber hinaus sind die Rechtsfolgen der Abnahme zu beachten (vgl. z. B. § 13 VOB/B = Beginn der Gewährleistungsfrist). Eine nur aus steuerlichen Gründen vorgenommene Abnahme wird nicht anerkannt (vgl. BFH vom 09.03.2006, Az: V B 77/05, veröffentlicht am 28.06.2006, BFH/NV 2006, 1530; vgl. auch OFD Karlsruhe vom 19.09.2005, DStR 2005, 1736).
Die Gewährleistungsfrist soll erst mit der Abnahme des Gesamtwerks beginnen.
Rz. 83
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Die OFD weist darauf hin, dass bei einer Steuersatzerhöhung die Teilleistungen vor deren Inkrafttreten – aktuell also vor dem 01.01.2007 – abgenommen werden müssen; eine Werkleistung muss vorher vollendet oder beendet sein (OFD Karlsruhe vom 19.09.2005, DStR 2005, 1736, Tz. 3.2). Bereits deshalb ist die Abnahme grundsätzlich schriftlich vorzunehmen und von beiden Vertragspartnern zu unterschreiben. Fehlende Restarbeiten oder Nachbesserungen schließen eine wirksame Abnahme nicht aus, wenn das Werk ohne diese Arbeiten seinen bestimmungsgemäßen Zwecken dienen kann (OFD Karlsruhe, a. a. O., Tz. 1). Sofern keine besonderen Formvorschriften für die Abnahme vereinbart wurden, kann die Abnahme in jeder möglichen Form erfolgen, mit der der Auftraggeber die vertragsgemäße Erfüllung anerkennt (u. a. auch durch stillschweigendes Handeln des Auftraggebers, z. B. durch Benutzung des Werkes, vgl. OFD Karlsruhe, a. a. O., Tz. 1).
TIPP
Mit Prüfungen durch die Finanzverwaltung ist zu rechnen! Im Nachgang zur letzten Steuersatzerhöhung zum 31.03.1998/01.04.1998 hat sich herausgestellt, dass die Finanzverwaltung gerade bei größeren Projekten Abnahmeprotokolle, die unmittelbar vor "dem Stichtag" erstellt worden sind, einer ganz besonders kritischen Prüfung unterzieht. Die OFD Karlsruhe (vom 19.09.2005, DStR 2005, 1736, Tz. 3.5) verlangt zur Anerkennung nachprüfbare Unterlagen.
Es ist also damit zu rechnen, dass sich Prüfer unter Umständen die Bauakte, Stundenlohnzettel der Arbeitnehmer oder Ähnliches vorlegen lassen, aus denen dann evtl. auch nach dem 31.12.2006 durchgeführte Arbeiten noch hervorgehen. Sind die 2007 ausgeführten Arbeiten nicht nur unwesentlich, wird die Teilleistung nicht anerkannt oder sogar der Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs erhoben.