Dipl.-Finanzwirt (FH) Josef Heß
Rz. 170
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 18 Abs. 12 UStG haben im Ausland ansässige Unternehmer, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, dies vor der erstmaligen Ausführung solcher auf das Inland entfallender Umsätze bei dem für die USt zuständigen FA anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegen (zu Einzelheiten siehe BMF vom 04.02.2014, Az: IV D 3 – S 7327/07/10001, BStBl I 2014, 220, Merkblatt 2014). Das für die Umsatzbesteuerung nach § 21 AO zuständige FA erteilt über die umsatzsteuerliche Erfassung des im Ausland ansässigen Unternehmers für jeden nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibus, der für grenzüberschreitende Personenbeförderungen eingesetzt werden soll, eine gesonderte Bescheinigung (§ 18 Abs. 12 S. 2 UStG), die während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen ist (§ 18 Abs. 12 S. 3 UStG). Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können die Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften i. H. d. für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen (§ 18 Abs. 12 S. 4 UStG). Die entrichtete Sicherheitsleistung ist auf die nach § 18 Abs. 3 S. 1 UStG zu entrichtende Steuer anzurechnen (§ 18 Abs. 12 S. 5 UStG).
Rz. 171
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit der Regelung sollen Wettbewerbsnachteile deutscher Unternehmer und Steuerausfälle vermieden werden. Die Umsatzbesteuerung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ist entweder im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 UStG durchzuführen, wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet (Grenze zwischen der Schweiz und Deutschland) überschritten wird, oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren des § 18 Abs. 1 bis 4 UStG, wenn keine Drittlandsgrenze überschritten wird.
Rz. 172
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen wirken nach § 18 Abs. 11 UStG an der umsatzsteuerlichen Erfassung dieser Personenbeförderungen im Rahmen von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen mit. § 18 Abs. 12 UStG bietet die gesetzliche Grundlage dafür, dass sich im Ausland ansässige Unternehmer, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen durchführen, bei der deutschen Finanzverwaltung registrieren lassen.
Rz. 173
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 26a Abs. 1 Nr. 1a UStG stuft die Nichtvorlage der in § 18 Abs. 12 S. 3 UStG bezeichneten Bescheinigung als Ordnungswidrigkeit ein. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 18 Abs. 12 S. 3 UStG die Bescheinigung nach § 18 Abs. 12 S. 2 UStG nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 26a Abs. 1 Nr. 4 UStG). Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 EUR geahndet werden (§ 26a Abs. 2 UStG). Über § 377 AO finden die für die Steuerordnungswidrigkeiten geltenden Regelungen Anwendung.