Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die in das Ausland bzw. aus dem Ausland ausgeführt werden oder komplett im Ausland steuerbar sind, müssen ebenfalls aufgezeichnet werden.
2.7.1 Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Rz. 27
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Neben den allgemeinen Aufzeichnungspflichten müssen für i. g. Warenlieferungen einige besondere Angaben erfasst werden. So hat der Unternehmer u. a. die Bemessungsgrundlagen und die ggf. darauf entfallende USt aufzuzeichnen für
- die i. g. Lieferungen,
- die fiktiven Lieferungen in den Fällen des i. g. Verbringens von Gegenständen vom inländischen in den ausländischen Unternehmensteil,
- die i. g. Lieferungen von neuen Fahrzeugen.
Ebenso müssen nachträgliche Minderungen oder Erhöhungen der Bemessungsgrundlagen erfasst werden. Für weitere Ausführungen zu Aufzeichnungspflichten bei i. g. Lieferungen vgl. Abschn. 22.3 UStAE.
Rz. 28
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Zusätzliche Aufzeichnungspflichten ergeben sich außerdem aus den Regelungen zu den Buchnachweisen gem. § 17d UStDV. Nur wenn der Buchnachweis zeitnah und vollständig geführt wurde, kann der Unternehmer für seine i. g. Lieferung die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG in Anspruch nehmen.
Neben den aufzuzeichnenden Angaben gem. § 17d Abs. 2–4 UStDV gehört zu einem vollständigen Buchnachweis v. a. die ausländische USt-IdNr. des Abnehmers. Deren Gültigkeit sollte durch eine qualifizierte Bestätigungsabfrage beim BZSt abgefragt und dokumentiert werden.
Neben dem Buchnachweis muss zu jeder steuerfreien i. g. Lieferung auch ein Belegnachweis gem. §§ 17a–17c UStDV (Gelangensvermutung bzw. Gelangensnachweis) eingeholt und aufbewahrt werden.
2.7.2 Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Erwerben
Rz. 29
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Neben den allgemeinen Aufzeichnungspflichten müssen für i. g. Erwerbe einige besondere Angaben erfasst werden. Gem. § 22 Abs. 2 Nr. 7 UStG sind für die i. g. Erwerbe, für fiktive Erwerbe beim i. g. Verbringen zwischen einem ausländischen und dem inländischen Unternehmensteil sowie für den i. g. Erwerb neuer Fahrzeuge die Bemessungsgrundlagen und Steuerbeträge getrennt von denjenigen der anderen Umsätzen aufzuzeichnen. Ebenso müssen nachträgliche Minderungen oder Erhöhungen der Bemessungsgrundlagen erfasst werden.
Für weitere Ausführungen zu Aufzeichnungspflichten bei i. g. Erwerben vgl. Abschn. 22.3 UStAE.
Rz. 30
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Die Aufzeichnungspflichten erfüllen müssen alle Erwerber i. S. d. § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG. Schwellenerwerber gem. § 1a Abs. 3 UStG müssen die Aufzeichnungen nur dann vorweisen können, wenn sie die Erwerbsschwelle überschreiten, auf deren Anwendung verzichten bzw. neue Fahrzeuge oder verbrauchssteuerpflichtige Waren erwerben.
2.7.3 Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen
Rz. 31
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Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen an andere Unternehmer unterliegen im Grundsatz gem. § 3a Abs. 2 UStG dort der Umsatzsteuer, von wo aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Liegt der Leistungsort danach in einem anderen EU-Land, als der leistende Unternehmer ansässig ist, geht die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 S. 1 UStG bzw. der korrespondierenden lokalen Vorschrift im Land des Leistungsempfängers i. d. R. auf den Leistungsempfänger über.
In den Fällen des Übergangs der Steuerschuldnerschaft hat der Leistungsempfänger gem. § 22 Abs. 2 Nr. 8 UStG die Entgelte für die ausgeführten Leistungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG) und die vereinnahmten Entgelte für die noch nicht ausgeführten Leistungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 UStG) aufzeichnen. Soweit er für die empfangenen Leistungen Vorsteuerabzug geltend macht, muss der Leistungsempfänger zusätzlich auch die Angaben gem. § 22 Abs. 2 Nr. 5 UStG für seinen Vorsteuerabzug dokumentieren.
Der Leistende muss ebenfalls die Bemessungsgrundlagen für seine ins EU-Ausland ausgeführten sonstigen Leistungen aufzeichnen (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 UStG), insbesondere um diese korrekt in seinen ZM sowie USt-Meldungen anzugeben (Abschn. 22.3 Abs. 7 UStAE).
2.7.4 Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit Einfuhren
Rz. 32
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Gem. § 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG muss der Unternehmer die Bemessungsgrundlagen für die für sein Unternehmen eingeführten Gegenstände sowie die dafür entstandene EUSt aufzeichnen, soweit er diese als Vorsteuer abziehen kann. Die Aufzeichnungen sind notwendig, damit das FA überprüfen kann, ob der Vorsteuerabzug i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG in zutreffender Höhe geltend gemacht wurde. In der Regel ergeben sich die notwendigen Angaben aus den Einfuhrzollbelegen. Daher enthält § 64 UStDV die Vereinfachungsregelung, dass der Aufzeichnungspflicht gem. § 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG genügt ist, wenn die entstandene EUSt mit einem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.
Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Seit dem 01.07.2021 gelten gem. § 21a UStG unter gewissen Voraussetzungen Sonderregelungen für die Einfuhr von Warensendungen mit einem Wert von höchstens 150 EUR, wenn die sog. gestellende Person ein beauftragter Spediteur oder Transportdienstleister ist. In diesen Fällen müssen die gestellenden Personen gem. § 22 Abs. 2 Nr. ...