Rz. 191
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit Ablauf des 31.12.2020 endete die vereinbarte Übergangsfrist und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland ist endgültig aus der EU ausgetreten. Ab diesem Moment gilt das Gebiet von Großbritannien sowohl zollrechtlich als auch umsatzsteuerlich grundsätzlich als Drittlandsgebiet, d. h. es sind auf Warenbewegungen zwischen den Gebieten die Vorschriften der Einfuhr und Ausfuhr anzuwenden. Für das Gebiet von Nordirland gelten hingegen spezielle Regelungen aufgrund des sog. Nordirland-Protokolls. Insbesondere unterliegen Warenlieferungen zwischen der EU und Nordirland grundsätzlich weiterhin den Regelungen für den i. g. Warenverkehr.
Ehemalige britische USt-IdNr. für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer (Länderpräfix "GB") gelten ab dem 01.01.2021 nicht mehr als EU-USt-IdNr., sodass sie nicht mehr durch inländische Unternehmer im Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG abgefragt werden können. Sie gelten für Zwecke des i. g. Handels nicht mehr als EU-USt-IdNr. Gibt z. B. ein britischer Unternehmer bei einem Reihengeschäft mit Bestimmungsort im üGG als mittlerer Abnehmer eine britische USt-IdNr. an, so ist die Lieferung an ihn nicht als i. g. Lieferung steuerfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Nordirische Unternehmern erhalten ab dem 01.01.2021 eigene besondere USt-IdNr. mit Länderpräfix "XI", die für alle Zwecke des Umsatzsteuerrechts als USt-IdNr. aus der EU anzusehen sind.
Eine Übergangsregelung für Warenbewegungen zwischen einem Mitgliedstaat und Großbritannien, die vor dem 01.01.2021 beginnen und nach dem 31.12.2020 enden, sieht vor, dass auf diese grundsätzlich weiterhin die Vorschriften des i. g. Warenverkehrs anzuwenden sind (vgl. Art. 51 Abs. 1 des Austrittsabkommens).
Wenn ein Unternehmer nachweist, dass ein Gegenstand, dessen Warenbewegung vor dem 01.01.2021 im Inland begonnen hat, nach dem 31.12.2020 das Gebiet der Europäischen Union verlassen hat, wird diese bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als steuerfreie Ausfuhr (§ 6 UStG) betrachtet, falls der Unternehmer die erforderlichen Nachweise führen kann. Gleichermaßen entfällt für Bewegungen aus Großbritannien in das Inland aus Vereinfachungsgründen eine Umsatzbesteuerung des i. g. Erwerbs, wenn der Unternehmer nachweist, dass der Vorgang nach dem 31.12.2020 der Einfuhrumsatzsteuer unterworfen wurde. (BMF vom 10.12.2020, Az: III C 1 – S 7050/19/10001:002, BStBl I 2020, 1370).
Beginnt die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer bei einer Warenlieferung aus dem Inland vor dem 01.01.2021, handelt es sich grundsätzlich um eine i. g. Lieferung. Der Unternehmer hat somit den Buch- und Belegnachweis nach § 17a ff. UStDV zu führen und die Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG anzumelden. Falls der Unternehmer nachweist, dass der Gegenstand erst nach dem 31.12.2020 das Gebiet der Europäischen Union verlassen hat, kann der Vorgang als Ausfuhrlieferung angesehen werden, falls entsprechende Nachweise (§ 8ff. UStDV) vorgelegt werden können.
Ausführliche Erläuterungen zum Brexit finden sich in Letzgus (Hrsg.), Brexit-Handbuch für Unternehmen und Berater, 2. Aufl., Stuttgart 2021.