Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
2.7.1 Letztverbrauch in Freihäfen
Rz. 207
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die in § 1 Abs. 3 UStG näher spezifizierten Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln, um einen umsatzsteuerlich unbesteuerten Letztverbrauch in diesen Gebieten zu vermeiden.
Rz. 208
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Demnach sind Lieferungen und i. g. Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wie Inlandsumsätze zu behandeln, wenn die Gegenstände nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden oder vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 und 29 UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet werden (§ 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UStG). Hierunter fallen der Verkauf von Tabakwaren aus Automaten in Freihäfen sowie Lieferungen und i. g. Erwerbe von Schiffsausrüstungsgegenständen, Treibstoff und Proviant an private Schiffseigentümer zur Ausrüstung und Versorgung von Wassersportfahrzeugen.
TIPP
Andere Warenverkäufe an Nichtunternehmer an Bord von Schiffen (sog. Mitbringsel) in den bezeichneten Gebieten unterliegen regelmäßig nicht der Besteuerung nach § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UStG, da diese nicht zum Gebrauch oder Verbrauch in diesen Gebieten bestimmt sind (jedoch Beachtung von § 3e UStG).
Rz. 209
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift gilt auch in den Fällen, in denen der Abnehmer die Gegenstände ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 und 29 UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet. Dadurch wird sichergestellt, dass Leistungen an unternehmerisch tätige Leistungsempfänger, die steuerfreie und damit den Vorsteuerabzug ausschließende Ausgangsumsätze ausführen, auch in den bezeichneten Gebieten mit Umsatzsteuer belastet werden.
Rz. 210
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wie Inlandsumsätze sind ferner die sonstigen Leistungen, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden, zu behandeln (§ 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UStG). Hierzu gehören z. B. entgeltliche Abgaben von zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Speisen und Getränken an Letztverbraucher in Kantinen oder auf Schiffen, Beförderungen für private Zwecke, Reparaturen an privat genutzten Pkw oder Wassersportfahrzeugen, die Veranstaltung von Wassersport-Lehrgängen etc. Die Regelung ist ebenfalls durch das JStG 2007 erweitert worden; vgl. § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UStG).
TIPP
Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftfahrzeugen von und zu den bezeichneten Gebieten und zwischen diesen Gebieten sind die Streckenanteile in diesen Gebieten nach § 6 UStDV als inländische Beförderungsstrecken anzusehen; bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, die sich ausschließlich auf das Inland und die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete erstrecken, sind die Streckenanteile in diesen Gebieten als inländische Beförderungsstrecken anzusehen (§ 7 Abs. 1 UStDV). Zu weiteren Besonderheiten sei auf § 7 Abs. 2 bis 4 UStDV verwiesen.
Rz. 211
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie bei deren i. g. Erwerb in den bezeichneten Gebieten enthält § 1 Abs. 3 S. 2 UStG eine 4. Vermutung, dass die Umsätze an diese Personen für ihren hoheitlichen und nicht für ihren unternehmerischen Bereich ausgeführt werden. Der Unternehmer kann jedoch anhand von Aufzeichnungen und Belegen, z. B. durch eine Bescheinigung des Abnehmers, das Gegenteil glaubhaft machen (Abschn. 1.11 Abs. 3 UStAE).
2.7.2 Freihafenveredelungsverkehr, Freihafenlagerung, freier Verkehr
Rz. 212
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 1 Abs. 3 UStG sind die dort näher genannten Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, wie Umsätze im Inland zu behandeln.
Rz. 213
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Freihafenveredelungsverkehr i. S. v. § 12b EUStBV dient der Veredelung von Gemeinschaftswaren (Art. 4 Nr. 7 ZK), die in einer Freizone i. S. d. Art. 243 UZK (Freihafen) bearbeitet oder verarbeitet und anschließend im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg eingeführt werden. Die vorübergehende Lagerung von Gemeinschaftswaren kann nach § 12a EUStBV im Freihafen zugelassen werden, wenn dort für den Außenhandel geschaffene Anlagen sonst nicht wirtschaftlich ausgenutzt werden können und der Freihafen durch die Lagerung seinem Zweck nicht entfremdet wird. Bei der Einfuhr der veredelte...