2.7.1 Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerbefreiung
2.7.1.1 Steuerbarkeit
Rz. 140
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Leistung muss umsatzsteuerbar sein (s. Rz. 26 f.).
2.7.1.2 Kein Neufahrzeug
Rz. 141
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Leistung darf nicht in der Lieferung eines Neufahrzeugs bestehen (s. Rz. 28 f.).
2.7.1.3 Umsätze an Streitkräfte der GSVP im EU-Ausland
Rz. 142
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Allgemein zur GSVP und dem Sinn der Umsatzsteuerbefreiung s. Rz. 132 f.
Rz. 143
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Befreit werden Lieferungen und sonstige Leistungen in einen anderen Mitgliedstaat von der Umsatzsteuer, wenn die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates als dem des Bestimmungsmitgliedstaates selbst an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union i. R. d. Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird. In diesem Fall sind die Umsätze, die für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind, von der Umsatzsteuer befreit. Die Änderung beruht auf Art. 151 Abs. 1 Buchst. bb MwStSystRL i. d. F. von Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2019/2235 des Rates vom 16.12.2019 zur Änderung der MwStSystRL und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen i. R. d. Union (BR-Drucks. 502/20, Begründung zu Art. 12 Nr. 1 Buchst. f, 171, unter Hinweis auf ABl. L 336 vom 30.12.2019, 10).
Rz. 144
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Befreit werden an die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats stationierten Streitkräfte. Dabei darf es sich nicht um die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates handeln (z. B. Lieferungen an die belgischen Streitkräfte in Belgien). Begünstigt sind Leistungsbezüge, die für unmittelbare amtliche Zwecke der Streitkraft selbst und für den persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch Angehörige der Streitkraft, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind (Abschn. 4.7.1. Abs. 3c Sätze 1–3 UStAE).
Rz. 145
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiung kann nicht für Leistungen an den einzelnen Soldaten in Anspruch genommen werden, sondern nur, wenn die Beschaffungsstelle der im übrigen Gemeinschaftsgebiet stationierten Streitkraft Auftraggeber und Rechnungsempfänger der Leistung ist (Abschn. 4.7.1. Abs. 3c Satz 4 UStAE).
2.7.1.4 Bei Lieferungen: Gelangen in das EU-Ausland erforderlich, aber kein Verbleiben
Rz. 146
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird ein Gegenstand geliefert, muss er in das Gebiet des anderen EU-Mitgliedstaates befördert oder versendet werden (s. Rz. 65 ff.).
Rz. 147
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Anders als in den Fällen der § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b-d ist es nicht erforderlich, dass die begünstigten Leistungsbezüge noch für mindestens sechs Monate zum Ge- oder Verbrauch im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind (vgl. Rz. 64).
2.7.1.5 Recht des Gastmitgliedstaates
Rz. 148
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für die Steuerbefreiung sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend (s. Rz. 68 f.).
Rz. 149
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einstweilen frei.
2.7.2 Nachweis der Steuerbefreiung
2.7.2.1 Allgemeines
Rz. 150
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer im Geltungsbereich des UStG buchmäßig nachgewiesen werden (s. Rz. 50 ff.).
2.7.2.2 Gelangensnachweis und Gelangensvermutung
Rz. 151
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Gegenstand der Lieferung muss in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden (s. Rz. 76 f.).
2.7.2.3 Bescheinigung des Gastmitgliedstaates
Rz. 152
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für die genannten Einrichtungen und Personen ist die Steuerbefreiung auch von den Voraussetzungen und Beschränkungen abhängig, die im Gastmitgliedstaat gelten. Der Unternehmer hat als Voraussetzung der Steuerbefreiung zwingend mit der ihm vom Abnehmer ausgehändigten und für diesen durch eine von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates erteilten Bestätigung (Sichtvermerk) nachzuweisen, dass die für die Steuerbefreiung in dem Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen eingehalten sind.
Die Gastmitgliedstaaten können zur Vereinfachung des Bestätigungsverfahrens bestimmte Einrichtungen von der Verpflichtung befreien, einen Sichtvermerk der zuständigen Behörde einzuholen. Für die von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates zu erteilende Bestätigung bzw. die Eigenbestätigung der begünstigten Einrichtung ist ein Vordruck nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu verwenden (s. Rz. 78 ff.).
Rz. 153–154
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einstweilen frei.