Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Insbesondere Kfz-Händler, die
- neue Fahrzeuge
- in einen anderen EU-Mitgliedstaat
- an einen Käufer ohne USt-IdNr.
liefern, haben seit dem 01.07.2010 eine Meldepflicht (Fahrzeuglieferungsmeldepflichtverordnung – FzgLiefgMeldV, BGBl I 2009, 630).
2.7.1 Das Problem
Rz. 27
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Veräußert ein Kfz-Händler ein neues Fahrzeug in ein anderes EU-Land, ist der Verkauf auch dann umsatzsteuerfrei, wenn der Kunde keine USt-IdNr. hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG). Ein Pkw ist neu, wenn er nicht mehr als 6000 km zurückgelegt hat oder seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt der Lieferung nicht mehr als sechs Monate zurückliegt (§ 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG).
Rz. 28
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Der Kunde muss im Gegenzug im Bestimmungsland einen i. g. Erwerb versteuern (im deutschen Recht nach § 1b UStG). Dies konnte die Finanzverwaltung des Bestimmungslandes bislang nicht kontrollieren, weil Fahrzeugverkäufe an Abnehmer ohne USt-IdNr. nicht in die Zusammenfassende Meldung eingehen (Weimann, UStB 2010, 52).
2.7.2 Die Lösung: Elektronische Meldung ans Bundeszentralamt für Steuern
Rz. 29
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Daher müssen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr. elektronisch an das BZSt gemeldet werden. Das BZSt übermittelt die Daten an die ausländische Finanzbehörde, die dann die Erwerbsbesteuerung überprüfen kann.
2.7.3 Einzelmeldungen
Rz. 30
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Jedes Fahrzeug ist gesondert zu melden (§ 1 Abs. 1 S. 2 FzgLiefgMeldV). Meldezeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Meldung erfolgt für den Meldezeitraum, in dem das Fahrzeug geliefert worden ist und ist bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Meldezeitraums abzugeben. Wird für die UStVA eine Dauerfristverlängerung gewährt, gilt diese auch für die neue Meldepflicht. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten (§ 1 Abs. 1 S. 3 FzgLiefgMeldV; hierzu ausführlich Weimann, ASR 3/2013, 6):
Pflichtangaben nach der FzgLiefgMeldV:
- Name, Anschrift, Steuernummer und USt-IdNr. des Lieferers,
- Name und Anschrift des Erwerbers,
- Datum der Rechnung,
- Bestimmungsmitgliedstaat,
- Entgelt (Kaufpreis),
- Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug),
- Fahrzeughersteller und Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer),
- Datum der ersten Inbetriebnahme, wenn vor Rechnungsdatum,
- Kilometerstand,
- Kraftfahrzeug-Identifizierungsnummer.
HINWEIS
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit einer Geldbuße i. H. v. 5.000 EUR geahndet werden (§ 26a Abs. 1 Nr. 6 UStG).
2.7.4 Auswirkungen auf die UStVA (Kz. 44 und 49)
Rz. 31
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Sind Meldungen aufgrund der FzgLiefgMeldV zu tätigen, sind korrespondierend dazu die Bemessungsgrundlagen auch in der UStVA entsprechend anzugeben.