Rz. 37
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift regelt die Steuerschuldnerschaft bei der Auslagerung von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager i. S. v. § 4 Nr. 4a UStG.
Rz. 38
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerschuldner für den aufgrund der Auslagerung des Gegenstands aus dem USt-Lager steuerpflichtigen letzten Umsatz vor der Auslagerung ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 HS 1 UStG der Auslagerer. Wird der Gegenstand i. Z. m. einer Lieferung ausgelagert, ist der liefernde Unternehmer als Auslagerer Steuerschuldner. Wird ein in ein USt-Lager eingelagerter unter die Anl. 1 zu § 4 Nr. 4a fallender Gegenstand geliefert und zu einem späteren Zeitpunkt ausgelagert, ist regelmäßig der Abnehmer Steuerschuldner (BMF vom 28.01.2004, Az: IV D 1 – S 7157 – 1/04 / IV D 1 – S 7157a – 1/04, BStBl I 2004, 242, Tz. 34).
Rz. 39
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Neben dem Auslagerer ist der Umsatzsteuerlagerhalter Steuerschuldner, und zwar als Gesamtschuldner, wenn er seiner Verpflichtung zur Aufzeichnung der USt-IdNr. des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters (vgl. § 22 Abs. 4c S. 2 UStG) nicht nachkommt (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 HS 2 UStG). Liegen die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Umsatzsteuerlagerhalters als Gesamtschuldner vor, ist dieser aber nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn der Auslagerer seinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt und die USt nicht anmeldet und/oder ganz oder teilweise nicht entrichtet. Für die Inanspruchnahme des USt-Lagerhalters mit Steuerbescheid gelten die allgemeinen Regelungen der AO (§§ 155ff. AO; vgl. BMF vom 28.01.2004, BStBl I 2004, 242, Tz. 35 und Anlage 2 Beispiel 21). Dem Wortlaut nach greift die Inanspruchnahme des Lagerhalters auch im Fall des Diebstahls einer eingelagerten Ware. Der Dieb wird zum Auslagerer, da er die Ware endgültig aus dem USt-Lager herausnimmt. Der Lagerhalter hat die USt-IdNr. des Auslagerers (Dieb) nicht aufgezeichnet. Die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme des Lagerhalters wäre jedoch unbillig, da er gar keine Möglichkeit der Aufzeichnung hatte (so auch Bülow, in S/W/R, § 13a Rn. 27).
Rz. 40
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wendet der Auslagerer oder der USt-Lagerhalter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 an, gilt diese Regelung nicht für die von ihm als Steuerschuldner bzw. Gesamtschuldner für die Auslagerung geschuldete Steuer (BMF vom 28.01.2004, BStBl I 2004, 242, Tz. 36). Wendet der Auslagerer oder der Umsatzsteuerlagerhalter als Blinder auf seine Umsätze die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 19 UStG an, gilt diese Regelung nicht für die von ihm als Steuerschuldner bzw. Gesamtschuldner für die Auslagerung geschuldete Steuer (§ 4 Nr. 19 Buchst. a S. 4 UStG, BMF vom 28.01.2004, BStBl I 2004, 242, Tz. 37).
TIPP
Lagergeschäfte kommen in der Praxis eher selten vor und bedürfen daher nur im konkreten Einzelfall der Vertiefung (vgl. auch die Kommentierung zu § 4 Nr. 4a).